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- GE 2007, 1051Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 1051
- MietRB 2007, 221Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2007, Seite: 221
- NJW-RR 2007, 1242Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1242
- NZM 2007, 563Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 563
- WuM 2007, 393Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 393
- ZMR 2007, 685Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 685
Bundesgerichtshof Urteil13.06.2007
BGH: Kein Recht der Mieter auf günstige HeizungsalternativeGebäudeheizung mittels Wärmecontracting
Mieter müssen im Vergleich zu Alternativanbietern höhere Kosten für Heizung mittels Wärmecontracting zahlen, wenn sie beim Einzug von dem Contracting-Vertrag wussten. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Die Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes, in dem sich die vermietete Wohnung befand, erfolgte ursprünglich in einer von der Klägerin betriebenen Zentralheizungsanlage. Vor Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien übertrug die Klägerin und Vermieterin die Wärme- und Warmwasserversorgung einem Wärmecontractingunternehmen. Der Formularmietvertrag regelte bezüglich der Heiz- und Warmwasserkosten unter anderem, dass der Mieter sämtliche Kosten anteilig zu tragen habe.
Mieter muss Heizkosten zahlen
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von Heiz- und Warmwasserkosten geltend gemacht. Diesen Anspruch bejahten die Instanzgericht und wurden darin vom Bundesgerichtshof bestärkt. Die Klägerin könne gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vereinbarten Mietvertrag die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge verlangen. Denn es handele sich insoweit um Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden könnten. Die Berechtigung der Klägerin zur anteiligen Umlage der gesamten Kosten der Wärmeversorgung auf die Beklagte ergebe sich insbesondere aus dem Mietvertrag. Darin sei ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte bei einer Fremdbelieferung die anteiligen Kosten für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser zu tragen habe.
Kein Verstoß gegen das dem Vermieter obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein Verstoß der Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB sei nicht ausreichend dargelegt worden. Nach einer weit verbreiteten Auffassung trage zwar der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachtet habe. Doch selbst bei Zugrundelegung dieser Auffassung sei es zunächst Sache des Mieters, der einen solchen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend mache, konkret vorzutragen, dass Heizwärme und Warmwasser in den der Abrechnung zugrunde liegenden Zeiträumen von einem anderen Wärmecontractor preiswerter angeboten worden seien. Erst dann sei es an dem Vermieter, darzulegen und erforderlichenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er mit dem von ihm abgeschlossenen Wärmecontractingvertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt habe. Diese Anforderungen habe die Beklagte vorliegend nicht erfüllt.
Möglichkeit preiswerterer Versorgung schließt Zahlungspflicht des Mieters bezüglich Heizkosten nicht aus
Die dem Vermieter auferlegte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen seiner Mieter könne nicht so weit gehen, dass ein Mieter, der eine bei Abschluss des Mietvertrags mittels Wärmecontracting versorgte Wohnung anmiete und sich vertraglich zur anteiligen Tragung der Kosten der Wärmelieferung verpflichte, dem Vermieter bei Abrechnung der Betriebskosten entgegenhalten könnte, die Mietwohnung hätte mittels Fernwärme oder durch eine vom Vermieter selbst betriebene Zentralheizung preiswerter versorgt werden können.
§ 535 BGB [Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags]
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 556 BGB [Vereinbarungen über Betriebskosten]
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. […]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online
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