Auch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger hatte von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen gekauft. Bei Abschluss des Vertrags wurde in dem verwendeten Vertragsformular neben dem vorgedruckten Satz „Das Fahrzeug ist fahrbereit“ das Kästchen „Ja“ angekreuzt. Vier Monate nach dem Kauf forderte der Kläger den Verkäufer unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der einen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich dazu auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Daraufhin klagte er gegen den Verkäufer und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Schadensersatz. Das Landgericht Ellwangen sowie das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Darin wurden sie vom BGH bestärkt.
Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernehme der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sei, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtsprechung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen behandelt habe, nach dem neuen Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder § 444 BGB anzusehen seien. Die Rechtsfolgen einer in der Zusicherung „fahrbereit“ etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie könnten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahrzeug auch dann, wenn der vom Käufer behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung gewesen sei. Trotz des Mangels am Motor war das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher einzustufen.
Zwar könne der Begriff „fahrbereit“ nicht auf den Aspekt der Verkehrssicherheit verengt werden. Um sich in einem Zustand zu befinden, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube, müsse ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich sei. Daran könne es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande sei, eine auch nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen. Jedoch übernehme der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibe.
Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach kürzester Strecke liegen bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe betriebsunfähig – und somit nicht fahrbereit – anzusehen sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehle die Beschaffenheit „fahrbereit“ im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu erwartenden Betriebsunfähigkeit. Das Fahrzeug war nicht wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit war. Nach dem diesbezüglich erstellten Sachverständigengutachten, auf das sich der BGH in seiner Revisionsentscheidung berief, war es ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hielt es dabei für möglich, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als ebenso gut möglich bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage könne dem Fahrzeug, so der BGH, für den Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit „fahrbereit“ nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen werden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), habe der Beklagte nicht übernommen. Eine entsprechende Erklärung fehle im Kaufvertrag.
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online (we)