20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 6744

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.11.2006

Wann ist ein Gebrauchtwagen fahrbereit?BGH stellt Grundsätze zum Begriff „fahrbereit“ im Gebraucht­wa­gen­handel auf

Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, nur weil der Motor wegen eines forts­chrei­tenden Schadens nach höchstens 2.000 km ausgetauscht werden muss.

Auch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe in einem Gebraucht­wa­gen­kauf­vertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltba­r­keits­ga­rantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit ist. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH).

Sachverhalt

Der Kläger hatte von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen gekauft. Bei Abschluss des Vertrags wurde in dem verwendeten Vertrags­formular neben dem vorgedruckten Satz „Das Fahrzeug ist fahrbereit“ das Kästchen „Ja“ angekreuzt. Vier Monate nach dem Kauf forderte der Kläger den Verkäufer unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der einen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich dazu auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Daraufhin klagte er gegen den Verkäufer und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Schadensersatz. Das Landgericht Ellwangen sowie das Oberlan­des­gericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Darin wurden sie vom BGH bestärkt.

Fahrbereites Fahrzeug darf nicht mit verkehrs­ge­fähr­denden Mängeln behaftet sein

Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernehme der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrs­ge­fähr­denden Mängeln behaftet sei, aufgrund derer es bei einer Haupt­un­ter­suchung als verkehr­s­un­sicher eingestuft werden müsste. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Angaben des Gebraucht­wa­gen­ver­käufers, welche die Rechtsprechung zum früheren Kaufge­währ­leis­tungsrecht als Eigen­schafts­zu­si­che­rungen behandelt habe, nach dem neuen Recht als Beschaf­fen­heits­ga­rantie im Sinne des § 443 oder § 444 BGB anzusehen seien. Die Rechtsfolgen einer in der Zusicherung „fahrbereit“ etwa liegenden Beschaf­fen­heits­ga­rantie könnten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahrzeug auch dann, wenn der vom Käufer behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffs­be­stimmung gewesen sei. Trotz des Mangels am Motor war das Fahrzeug nicht als verkehr­s­un­sicher einzustufen.

Betrieb des Wagens muss überhaupt möglich sein – Darüber hinaus keine Haltba­r­keits­ga­rantie

Zwar könne der Begriff „fahrbereit“ nicht auf den Aspekt der Verkehrs­si­cherheit verengt werden. Um sich in einem Zustand zu befinden, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube, müsse ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich sei. Daran könne es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande sei, eine auch nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen. Jedoch übernehme der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltba­r­keits­ga­rantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibe.

Betrie­b­s­un­fä­higkeit stand nicht unmittelbar bevor

Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach kürzester Strecke liegen bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe betriebsunfähig – und somit nicht fahrbereit – anzusehen sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehle die Beschaffenheit „fahrbereit“ im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu erwartenden Betrie­b­s­un­fä­higkeit. Das Fahrzeug war nicht wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt worden, dass die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit war. Nach dem diesbezüglich erstellten Sachver­stän­di­gen­gut­achten, auf das sich der BGH in seiner Revisi­ons­ent­scheidung berief, war es ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hielt es dabei für möglich, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als ebenso gut möglich bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage könne dem Fahrzeug, so der BGH, für den Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit „fahrbereit“ nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betrie­b­s­un­fä­higkeit abgesprochen werden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltba­r­keits­ga­rantie), habe der Beklagte nicht übernommen. Eine entsprechende Erklärung fehle im Kaufvertrag.

§ 443 BGB [Beschaffenheits- und Haltba­r­keits­ga­rantie]

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltba­r­keits­ga­rantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garan­tie­er­klärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltba­r­keits­ga­rantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

§ 444 BGB [Haftungs­aus­schluss]

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

BGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines forts­chrei­tenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.

b) Mit der Angabe in einem Gebraucht­wa­gen­kauf­vertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltba­r­keits­ga­rantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchs­gü­terkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6744

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI