18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30006

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Urteil16.12.2020BundesgerichtshofVIII ZR 70/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 246
  • WuM 2021, 119Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 119
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil06.09.2018, 112 C 2770/17
  • Landgericht Braunschweig, Urteil26.02.2019, 6 S 324/18 (139)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.12.2020

BGH: Ersatzloser Abriss eines Gebäudes stellt keine wirtschaftliche Verwertung darKein Recht zur Ver­wertungs­kündigung

Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes stellt keine wirtschaftliche Verwertung dar und rechtfertigt daher keine Ver­wertungs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden im Juni 2017 die Mieter eines ehemaligen Landa­r­bei­ter­hauses in Braunschweig von ihrem Vermieter gekündigt. Die Mieter wohnten seit mehreren Jahrzehnten in dem Haus. Ein schriftlicher Mietvertrag existierte nicht. Zudem zahlten sie eine Miete von nur 60 EUR. Die Kündigung erfolgte, weil ein Seitenflügel des Gebäudes wegen Baufälligkeit abgerissen werden sollte. In dem Seitenflügel befand sich das Badezimmer der Mieter. Der Vermieter hielt den Anbau eines neuen Badezimmers wegen der damit verbundenen Kosten in Höhe von rund 26.000 EUR für unwirt­schaftlich und hatte daher die Kündigung ausgesprochen. Da sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhoben der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung nicht als Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam. Es liege auch kein sonstiges berechtigtes Interesse an der Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB vor. Die Fortdauer des Mietver­hält­nisses sei für den Vermieter nicht mit erheblichen wirtschaft­lichen Nachteilen verbunden. Die Erweiterung des Gebäudes zwecks Neuerrichtung eines Badezimmers sei zumutbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Recht zur Kündigung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe stehe dem Vermieter nicht zu, da kein Recht zur Kündigung des Mietver­hält­nisses bestehe.

Keine wirtschaftliche Verwertung durch ersatzlosen Abriss des Gebäudes

Eine Verwer­tungs­kün­digung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB komme nicht in Betracht, so der Bundes­ge­richtshof, da durch den ersatzlosen Abriss eines Gebäudes zwar Unkosten vermieden werden, jedoch stelle dies keine Realisierung des dem Grundstück innewohnenden materiellen Werts und damit keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne der Vorschrift dar.

Kein berechtigtes Interesse an Kündigung wegen Unwirt­schaft­lichkeit

Die Kündigung könne nach Ansicht des Bundesgerichts auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB gestützt werden. Denn die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei wegen der Kosten der Neuerrichtung des Bades nicht mit wirtschaft­lichen Nachteilen verbunden. Die Kosten seien überschaubar und nur einmalig aufzubringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich durch die Neuerrichtung des Bades der Grundstückswert erhöht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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