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- Amtsgericht Pinneberg, Urteil26.01.2012, 82 C 6/11
- Landgericht Itzehoe, Urteil28.09.2012, 9 S 27/12
- BGH: Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksamBundesgerichtshof, Urteil18.03.2015, VIII ZR 242/13
- BGH: Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel für SchönheitsreparaturenBundesgerichtshof, Urteil05.03.2008, VIII ZR 95/07
Bundesgerichtshof Beschluss22.01.2014
BGH: Quotenabgeltungsklausel bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung unwirksamMögliche Unwirksamkeit auch bei renoviert überlassener Wohnung
Eine im Wohnungsmietvertrag enthaltene Quotenabgeltungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine unrenoviert oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Möglicherweise kann auch dann eine Unwirksamkeit bestehen, wenn eine renovierte Wohnung überlassen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit einer in einem Wohnungsmietvertrag enthaltenen Quotenabgeltungsklausel entscheiden.
Unwirksamkeit der Quotenabgeltungskausel bei unrenovierter oder renovierungsbedürftiger Wohnung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei eine Quotenabgeltungsklausel bei Wohnraummietverhältnissen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Denn der Mieter werde unangemessen benachteiligt, wenn er die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren mit zu tragen habe, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht habe.
Mögliche Unwirksamkeit bei renoviert überlassener Wohnung
Zwar hat der Bundesgerichtshof die Quotenabgeltungsklausel bei renoviert überlassener Wohnung bisher für zulässig erachtet (BGH, Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06 -). Jedoch stellt er dies nunmehr in Frage. Seiner Auffassung nach sei es problematisch, ob sich auf Grundlage des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine realistische Feststellung dazu treffen lasse, welcher hypothetische Nutzungsdauer bei normaler Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad entspreche und ob darüber hinaus eine Prognose über den hypothetischen Zeitpunkt des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zuverlässig möglich sei. Der Bundesgerichtshof sah darin eine möglicherweise unangemessene Benachteiligung des Mieters.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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