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- MDR 2015, 636Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 636
- NJW 2015, 1871Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1871
- WuM 2015, 343Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 343
- Amtsgericht Hannover, Urteil03.01.2013, 510 C 12173/11
- Landgericht Hannover, Urteil10.07.2013, 12 S 9/13
Bundesgerichtshof Urteil18.03.2015
BGH: Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksamMögliche Zahlungspflicht des Mieters zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht einschätzbar
Beinhaltet ein Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach einer solchen Klausel muss sich der Mieter an zu erwartende Schönheitsreparaturen nach einer bestimmten Quote beteiligen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsendes keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Die unangemessene Benachteiligung liegt darin, dass in einem solchen Fall für den Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht absehbar ist, welche Zahlungspflicht auf ihn zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete ein Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel, wonach die Mieterin die zu erwartenden Kosten für eine Schönheitsreparatur nach einer bestimmten Quote zahlen muss, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Nach dem der Mietvertrag im April 2011 endete, klagte die Vermieterin gegen ihre ehemalige Mieterin auf Erstattung der Kosten für anstehende Schönheitsreparaturen. Sie verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Quotenabgeltungsklausel. Nachdem zunächst das Amtsgericht Hannover die Klage abwies und das Landgericht Hannover ihr stattgab, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die klagende Vermieterin. Sie habe sich hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs nicht auf die Quotenabgeltungsklausel stützen können, da diese die Mieterin unangemessen benachteiligt habe und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sei.
Fehlende Einschätzung der zukünftigen Kostenbelastung begründete unangemessene Benachteiligung
Eine Quotenabgeltungsklausel benachteilige einen Mieter unangemessen, so der Bundesgerichtshof, weil sie dem Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses keine realistische Einschätzung der auf ihn zukommenden Kosten ermögliche. Für einen Mieter sei zu Beginn des Mietverhältnisses nicht erkennbar, wie sehr sich die Wohnung bis zum Mietvertragsende unter Berücksichtigung seines Nutzungsverhaltens abgenutzt habe. Zudem müsse der Mieter eine Prognose darüber anstellen, zu welchem Zeitpunkt bei unterstellter gleicher Nutzungsart und gleicher Nutzungsintensität voraussichtlich Renovierungsbedarf eintreten wird. Von einem Mieter werde daher bei Vertragsschluss verlangt, seine bei Mietvertragsende bestehende Zahlungspflicht aufgrund in der Zukunft liegenden, auf mehreren Variablen beruhende hypothetischen und damit fiktiven Sachverhalt einzuschätzen. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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