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Dokument-Nr. 31769

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Landgericht Berlin Urteil15.03.2022

Unwirksamkeit einer Quoten­abgeltungs­klausel für Schön­heits­re­pa­raturenZulässig ist Quotenabgeltung als Bestandteil des Mietzinses

Eine Quoten­abgeltungs­klausel ist regelmäßig unwirksam. Sie kann aber zulässig sein, wenn sie als Bestandteil des Mietzinses vereinbart wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung seit dem Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit. Die Vermieterin hielt den Anspruch für nicht gegeben, da sie einen Anspruch auf Zahlung in gleicher Höhe aus einer vereinbarten Quotenabgeltungsklausel zu stehe. Die Klausel regelte die quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen. Die Abgeltung sollte zum Ende des Mietver­hält­nisses als Einmalzahlung fällig sein. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheit

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheit zu. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf quotale Abgeltung der Schön­heits­re­pa­raturen zu. Die entsprechende Klausel sei ebenso wie eine Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale oder eine Umlage von Klein­re­pa­raturen unwirksam. Sei die Klausel als Indivi­du­a­l­ver­ein­barung anzusehen, ergebe sich die Unwirksamkeit aus § 556 Abs. 4 BGB. Stelle sie eine AGB dar, folge die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 BGB.

Zulässig ist Quotenabgeltung als Bestandteil des Mietzinses

Eine Quotenabgeltung könne nach Ansicht des Landgerichts zulässig sein, wenn sie als Bestandteil des Mietzinses oder als eine dieser zuzurechnenden Offenlegung der vermie­ter­seitigen Kalkulation zu verstehen sei. So lag der Fall hier aber nicht. Die Pflicht zur quotalen Abgeltung noch nicht fälliger Schön­heits­re­pa­raturen stehe weder im systematischen Regelungs­zu­sam­menhang mit der Vereinbarung zur monatlich zu entrichteten Grundmiete noch sei sie von den Parteien überhaupt als eine monatlich zu leistende Zahlung vereinbart worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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