Bundesgerichtshof Urteil29.06.2011
BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen MieterSchadensersatzanspruch unterliegt Regelverjährung von drei Jahren
Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter, wegen Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht nach sechs Monaten sondern unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 Euro erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bei Mieter nicht anwendbar
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
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*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online