23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11884

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Urteil29.06.2011BundesgerichtshofVIII ZR 349/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 368Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 368
  • NJW 2011, 2717Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2717
  • NJW-Spezial 2011, 577 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 577, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2011, 639Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 639
  • ZGS 2011, 466Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 466
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil29.03.2010, 18 O 483/09
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil05.08.2010, 7 U 82/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.06.2011

BGH zur Verjährung von Schadensersatz­ansprüchen einer Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft gegen einen MieterSchadensersatz­anspruch unterliegt Regelverjährung von drei Jahren

Schaden­s­er­satz­ansprüche einer Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft gegen einen Mieter, wegen Beschädigungen von Gemeinschafts­eigentum, verjähren nicht nach sechs Monaten sondern unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahl­pa­neelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 Euro erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Verjäh­rungsfrist von sechs Monaten für Schaden­s­er­satz­an­spruch einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wegen Beschädigung von Gemein­schafts­ei­gentum bei Mieter nicht anwendbar

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjäh­rungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schaden­s­er­satz­an­spruch einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wegen der Beschädigung von Gemein­schafts­ei­gentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlech­te­rungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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