15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22814

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Urteil16.03.2016BundesgerichtshofVIII ZR 326/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 353Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 353
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil29.08.2012, 14 C 255/11
  • Landgericht Berlin, Urteil02.12.2014, 63 S 460/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.03.2016

BGH: Vertragliche Änderung der Neben­kosten­vereinbarung bedarf Zustimmung aller MieterKeine still­schweigende Zustimmung infolge fehlender Beanstandung der nicht erfolgten Betriebs­kosten­abrechnung

Die vertragliche Änderung der Neben­kosten­vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Mieter. Allein durch den Umstand, dass in der Folgezeit der Vermieter keine Betriebs­kosten­abrechnung erstellt und dies der Mieter nicht beanstandet, liegt keine still­schweigende Zustimmung des Mieters zur Vertrag­s­än­derung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung gegen die Mieter, ein Ehepaar, auf Zahlung von Nebenkosten in Höhe von ca. 7.080 Euro, obwohl sie keine Abrechnung erstellt hatte. Die Vermieterin meinte dennoch, dass ihr der Anspruch zustehe. Zur Begründung führte sie an, dass sie mit dem Ehemann anlässlich eines Gesprächs im Treppenhaus vereinbart habe, die Nebenkosten nicht mehr abzurechnen, sondern die bisherigen Vorauszahlungen als Pauschale zu behandeln. Zwar sei die Ehefrau an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen, da sie aber in der Folgezeit die Nichterstellung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen nicht beanstandet habe, habe sie der geänderten Neben­kos­ten­ver­ein­barung zugestimmt.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg der Klage auf Zahlung der Nebenkosten abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Seiner Auffassung nach sei eine wirksame Änderung der Neben­kos­ten­ver­ein­barung zustande gekommen. Zwar sei die Ehefrau an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen. Jedoch habe sie die Vereinbarung stillschweigend bestätigt bzw. genehmigt, da sie in der Folgezeit keine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung verlangt bzw. die Nichterstellung der Abrechnung durch die Vermieterin nicht beanstandet habe. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Nebenkosten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf die Nebenkosten auf Basis der vertraglichen Änderung der Neben­kos­ten­ver­ein­barung zugestanden. Eine solche Änderung bedürfe zur Wirksamkeit der Beteiligung sämtlicher Mieter. Daher könne allein die Vereinbarung zwischen der Vermieterin und dem Ehemann keine Änderung bewirken. Dazu hätte es vielmehr der Mitwirkung der Ehefrau bedurft. Dafür habe das Landgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Keine still­schweigende Zustimmung infolge fehlender Beanstandung der nicht erfolgen Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Soweit das Landgericht der Auffassung war, dass die Ehefrau der Vertragsänderung dadurch stillschweigend zugestimmt habe, weil die Vermieterin in der Folgezeit keine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung erstellte und die Ehefrau dies nicht beanstandete, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für fehlerhaft. Für die Annahme einer still­schwei­genden Zustimmung wäre erforderlich gewesen, dass der Ehemann im Namen seiner Ehefrau aufgetreten wäre oder die Ehefrau Kenntnis von dem Gespräch gehabt hätte. Beides habe das Landgericht aber nicht festgestellt.

Keine Bestätigung der Vertrag­s­än­derung durch Nichtabrechnung

Unzutreffend sei es zudem gewesen, so der Bundes­ge­richtshof, in der bloßen Nichtabrechnung der Nebenkosten eine Bestätigung der Vertrag­s­än­derung zu sehen. Denn allein das Nichterstellen einer Abrechnung durch den Vermieter könne regelmäßig schon nicht als Angebot einer Änderung der Neben­kos­ten­ver­ein­barung oder des Verzichts auf eine Abrechnung angesehen werden.

Änderung der Neben­kos­ten­ver­ein­barung kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei zudem nicht § 1357 BGB zur Anwendung gekommen. Denn die Änderung der Neben­kos­ten­ver­ein­barung stelle kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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