15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6833

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Urteil15.10.2008BundesgerichtshofVIII ZR 321/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 1555Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1555
  • NJW 2009, 143Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 143
  • NZM 2008, 927Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 927
  • WuM 2008, 719Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 719
  • ZMR 2009, 345Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 345
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nordhorn, Urteil29.03.2007, 3 C 179/07
  • Landgericht Osnabrück, Urteil08.08.2007, 1 S 213/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.10.2008

BGH: Vermieter muss ohne konkreten Anlass in Mietwohnungen keine regelmäßige Inspektionen von Elektro­lei­tungen und -geräten durchführenNur bei Gefahr müssen im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht Schäden unverzüglich behoben werden

Vermieter sind nicht verpflichtet, die Elektroanlagen und -geräte regelmäßig durch einen Elektriker überprüfen zu lassen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Allerdings müssen Vermieter das Haus in einem sicheren Zustand erhalten. So müssen Mängel an der Anlage, von denen eine Gefahr ausgeht, beseitigt werden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Genera­l­in­spektion der Elektro­lei­tungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vermieter, auf Schadenersatz wegen eines Brandes in Anspruch. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung kam es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische zu einem Brand. Der Kläger behauptet, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunst­ab­zugshaube verursacht worden. Er hat wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen Schadenersatz in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und Erstattung vorge­richt­licher Anwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des amtsge­richt­lichen Urteils.

Vermieter ist nicht verpflichtet Inspektion ohne konkreten Anlass durchzuführen

Der u. a. für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schaden­er­satz­an­spruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektro­lei­tungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrs­si­cheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht aber keine regelmäßige Genera­l­in­spektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektro­in­sta­l­lation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Genera­l­in­spektion der Elektro­lei­tungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.

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