18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21881

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Urteil23.09.2015BundesgerichtshofVIII ZR 297/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1393Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1393
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil02.04.2014, 203 C 154/13
  • Landgericht Bonn, Urteil13.10.2014, 6 S 80/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.09.2015

BGH: Ein auf vernünftige, nachvoll­ziehbare Gründe gestützter Eigen­nut­zungs­wunsch muss vom Vermieter ernsthaft verfolgt werdenZweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eigennutzung schließt Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs aus

Beruht der Wunsch eines Vermieters, eine vermietete Wohnung selbst zu nutzen, auf vernünftigen und nachvoll­ziehbaren Gründen, rechtfertigt dies nur dann eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Eigen­nut­zungs­wunsch vom Vermieter ernsthaft verfolgt wird. Kann eine Vermieterin im Seniorenalter, die bisher in einem Einfamilienhaus lebte, nicht angeben, warum sie gerade von mehreren möglichen Wohnungen gerade die betreffende Wohnung wählte, bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Wohnhauses mit 15 Wohnungen kündigte im März 2012 den Mietern einer Dreizim­mer­wohnung wegen Eigenbedarfs. Hintergrund dessen war, dass die Tochter der Vermieterin mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern in eine Wohnung im Haus einzog. Um einfacher auf die Enkelkinder aufpassen zu können, wollte die im Seniorenalter befindliche Vermieterin ebenfalls dorthin umziehen. Die Mieter erkannten die Kündigung nicht an, sodass die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Amtsgericht hält Eigen­be­da­rfs­kün­digung für unzulässig, Landgericht für zulässig

Das Amtsgericht Bonn hielt die Eigenbedarfskündigung für unzulässig, da es an einem ernsthaften Eigen­nut­zungs­wunsch gefehlt habe. Die Vermieterin habe nicht plausibel darlegen können, warum nicht eine andere Wohnung als die der beklagten Mieter in Betracht kam. Auf Berufung der Vermieterin hob das Landgericht Bonn die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzulässig gewesen aufgrund der vagen Angaben der Vermieterin einen ernsthaften Eigen­nut­zungs­wunsch zu verneinen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter.

Bundes­ge­richtshof zweifelt an Ernsthaftigkeit des Eigen­nut­zungs­wunsches

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass das Amtsgericht aufgrund der vagen Angaben der Vermieterin Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigen­nut­zungs­wunsches bezüglich der Wohnung der Beklagten hatte.

Fehlende Begründung zur Auswahl der Wohnung

Die Vermieterin habe nicht begründen können, so der Bundes­ge­richtshof, warum sie von mehreren Dreizim­mer­woh­nungen im Haus ausgerechnet die Wohnung der beklagten Mieter als ihre künftige Wohnung gewählt habe. Es sei lebensfremd, wenn ein Vermieter, der Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnte, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlege, welche Anforderungen er an den neuen Lebens­mit­telpunkt stelle und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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