Bundesgerichtshof Beschluss14.05.2013
Kein Anspruch des ausländischen Mieters auf Empfang einer bestimmten Anzahl von muttersprachlichen ProgrammenInformationsfreiheit gewährt nicht Kostenlosigkeit des Heimatsenderempfangs
Ein ausländischer Mieter hat keinen Anspruch darauf eine bestimmte Anzahl von Heimatsendern zu empfangen. Zudem wird durch die Informationsfreiheit nicht die Kostenlosigkeit des Empfangs gewährleistet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer auf dem Balkon seiner polnischen Mieter angebrachten Parabolantenne. In diesem Zusammenhang ging es um die Frage, ob die Entfernung einer Satellitenschüssel von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von muttersprachlichen Sendern über den Breitbandkabelanschluss abhängt. Zudem ging es um die Frage, ob der Empfang über das Internet ausreicht.
Qualität der Sender vor Quantität
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme es für das gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Vermieters abzuwägende Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG) des Mieters nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots hänge nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern könne auch von nur wenigen Sendern gewährleistet werden. Auf eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichen Programmangeboten komme es daher nicht an.
Senderempfang über Internet möglich
Zudem sei der Umstand, so der Bundesgerichtshof weiter, dass muttersprachliche Informationssendungen über das Internet allgemein zugänglich sind, im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Empfang über das Internet kostenpflichtig sein kann. Denn die Informationsfreiheit gewährleiste den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, aber nicht dessen Kostenlosigkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)