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Dokument-Nr. 17118

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Beschluss14.05.2013BundesgerichtshofVIII ZR 268/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 999Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 999
  • INFO M 2013, 323Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 323
  • MietRB 2013, 350Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 350
  • NJW-RR 2013, 1168Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1168
  • NZM 2013, 647Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 647
  • WuM 2013, 476Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 476
  • ZMR 2013, 867Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 867
  • ZMR 2014, 106Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 106
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil06.01.2012, 111 C 4169/10
  • Landgericht Braunschweig, Urteil17.07.2012, 6 S 53/12 (019)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.05.2013

Kein Anspruch des ausländischen Mieters auf Empfang einer bestimmten Anzahl von mutter­sprach­lichen ProgrammenInformations­freiheit gewährt nicht Kostenlosigkeit des Heimat­sender­empfangs

Ein ausländischer Mieter hat keinen Anspruch darauf eine bestimmte Anzahl von Heimatsendern zu empfangen. Zudem wird durch die Informations­freiheit nicht die Kostenlosigkeit des Empfangs gewährleistet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer auf dem Balkon seiner polnischen Mieter angebrachten Parabolantenne. In diesem Zusammenhang ging es um die Frage, ob die Entfernung einer Satellitenschüssel von der Empfangs­mög­lichkeit einer bestimmten Anzahl von mutter­sprach­lichen Sendern über den Breitbandkabelanschluss abhängt. Zudem ging es um die Frage, ob der Empfang über das Internet ausreicht.

Qualität der Sender vor Quantität

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs komme es für das gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Vermieters abzuwägende Infor­ma­ti­o­nsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG) des Mieters nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des mutter­sprach­lichen Infor­ma­ti­o­ns­an­gebots hänge nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern könne auch von nur wenigen Sendern gewährleistet werden. Auf eine bestimmte Anzahl von Sendern mit mutter­sprach­lichen Programm­an­geboten komme es daher nicht an.

Senderempfang über Internet möglich

Zudem sei der Umstand, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass mutter­sprachliche Infor­ma­ti­o­ns­sen­dungen über das Internet allgemein zugänglich sind, im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Empfang über das Internet kostenpflichtig sein kann. Denn die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit gewährleiste den Zugang zu Infor­ma­ti­o­ns­quellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, aber nicht dessen Kostenlosigkeit.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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