18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14675

Drucken
Beschluss15.08.2012BundesgerichtshofVIII ZR 238/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1373Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1373
  • GuT 2012, 370Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 370
  • WuM 2012, 571Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 571
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil30.08.2011, 6 C 23/11
  • Landgericht Berlin, Urteil18.06.2012, 67 S 466/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.08.2012

Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche KündigungVerschulden des Mieters wird aber gemildert

Zahlt der Mieter den aus einer Mieterhöhung resultierenden Mietrückstand nach Verurteilung nicht, so ist der Vermieter zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die Beklagten auf Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in Anspruch. In einem Vorprozess begehrte der Kläger Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Nachdem die Beklagten innerhalb von drei Monaten nicht zahlten, erklärte der Kläger die fristlose sowie die fristgemäße Kündigung des Mietver­hält­nisses und reichte Klage auf Räumung und Zahlung des ausstehenden Mietzinses ein. Daraufhin zahlten die Beklagten. Woraufhin der Kläger die Zahlungsklage zurücknahm. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Dagegen richtete sich die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Beklagten. Zugleich beantragten sie die einstweilige Einstellung der Zwangs­voll­streckung.

Entscheidung des Berufungs­ge­richts

Das Landgericht Berlin führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die fristgemäße Kündigung des Klägers wirksam sei. Denn den Beklagten sei wegen der Nichtzahlung nach Verurteilung eine erhebliche Pflicht­ver­letzung anzulasten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB seien den Beklagten höchstens zwei Monate für den Ausgleich eingeräumt. Diese Frist habe der Kläger abgewartet.

Aber auch die Zahlung innerhalb der Schonfrist hätte nach Ansicht des Berufungs­ge­richts nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geführt, da diese Regelung auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Die Zahlung könne aber das Verschulden des Mieters mildern. Hier überwiege aber trotz des erfolgten Zahlungs­aus­gleichs das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses.

Revision war nicht zuzulassen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Der Antrag auf Einstellung der Zwangs­voll­streckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO sei unbegründet, da die Revision nicht zuzulassen war.

Die Auffassung des Berufungs­ge­richts, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei und eine Zahlung innerhalb der Schonfrist das Verschulden des Mieters verringere, sei richtig. Die Würdigungen des Berufungs­ge­richts seien insgesamt nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14675

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI