15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14405

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Urteil17.10.2012BundesgerichtshofVIII ZR 226/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 2804Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 2804
  • MDR 2013, 18Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 18
  • VersR 2013, 243Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 243
  • VuR 2013, 102Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 102
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.10.2012

Aus- und Einbaukosten bei Ersatz­lie­fe­rungen: Richt­li­ni­en­konforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nicht für Kaufverträge zwischen UnternehmernNach EU-Recht ist der beklagte Unternehmer bei mangelhafter Lieferung nicht zum Aus- und Einbau der mangelhaften Ware verpflichtet

Die gebotene richt­li­ni­en­konforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") ist auf den Verbrauchs­güter­kaufvertrag (b2c) beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c). Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte die im Sportplatzbau tätige Klägerin bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunst­ra­sen­plätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.

Kein Anspruch auf Erstattung der für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs greift in dem vorzuliegenden Fall nicht ein

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchs­gü­terkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestim­mungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der Bundes­ge­richtshof ausführte, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08 -). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacher­fül­lungs­va­riante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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