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Dokument-Nr. 16959

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Urteil09.10.2013BundesgerichtshofVIII ZR 224/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2014, 330 (Roland Michael Beckmann)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 330, Entscheidungsbesprechung von Roland Michael Beckmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht München, Urteil06.04.2011, 23 O 24119/10
  • Oberlandesgericht München, Urteil26.06.2012, 5 U 2038/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.10.2013

Bundes­ge­richtshof zur Unwirksamkeit eines Haftungs­ausschlusses in Versteigerungs­bedingungen eines AuktionshausesErfolgreiches Revisi­ons­ver­fahren eines Skulptur-Käufers wegen Unechtheit der Skulptur

Der Bundes­ge­richtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungs­bedingungen eines Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt.

In dem vorzuliegenden Fall ist der Beklagte öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Bei einer von ihm veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur an. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 Euro". Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:

"[…]

7. Gewährleistung, Haftung

a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermö­gens­schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"

Kläger verlangt Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie der angefallene Gutachterkosten nebst Zinsen

Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 Euro zugeschlagen. Er ließ sie später wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit von einem Privat­sach­ver­ständigen mit dem Ergebnis untersuchen, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.

Berufungs­gericht gab der Klage statt

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

BGH: in Verstei­ge­rungs­be­din­gungen enthaltener Gewähr­leis­tungs­aus­schluss unwirksam

Die Revision des Beklagten hatte (nur) wegen eines Verfah­rens­fehlers des Oberlan­des­ge­richts bei der von ihm angenommenen Unechtheit der Skulptur Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der in Ziffer 7 der Verstei­ge­rungs­be­din­gungen enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.

Neuzeitliche Fälschung einer Skulptur stellt Mangel dar

Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, ist mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Verstei­ge­rungs­be­din­gungen ausgeschlossen. Der dort geregelte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB*, wonach in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein. Der Bundes­ge­richtshof hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Echtheit der Skulptur an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungs­mög­lichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam

(…)

7. (Haftungs­aus­schluss bei Verletzung von Leben, Körper Gesundheit …)

a)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht­ver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des Verwenders beruhen; (…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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