18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26960

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Beschluss21.08.2018BundesgerichtshofVIII ZR 186/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 50Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 50
  • NZM 2018, 983Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 983
  • WuM 2018, 776Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 776
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil19.05.2016, 91 C 4027/15
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil12.05.2017, 3 S 73/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.08.2018

BGH: Nutzung einer Mietwohnung als Ferien- bzw. Zweitwohnung rechtfertigt Eigen­bedarfs­kündigungSchaffung des Lebens­mit­tel­punkts und Mindest­nutzdauer nicht erforderlich

Möchte der Eigentümer einer vermieteten Wohnung diese für sich oder seine Kinder als Ferien- bzw. Zweitwohnung nutzen, kann er eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen. Es ist nicht erforderlich, dass in der benötigten Wohnung der Lebens­mit­telpunkt geschaffen wird oder dass die Wohnung eine konkrete Mindestdauer genutzt werden muss. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wiesbadener Wohnungsmieter im August 2014 gekündigt. Grund dessen war, dass der Eigentümer der Wohnung diese als Ferien- bzw. Zweitwohnung für sich und seine Familie nutzen wollte. Er hatte nutzte zwar bereits zwei andere Wohnungen in dem Anwesen, diesen wurden aber zu klein für die stetig größer werdende Familie. So war der Eigentümer Vater dreier Kinder, die verheiratet waren und ihrerseits insgesamt sechs Kinder hatten. Die Familie lebte in Finnland, hatte aber seit mehreren Generationen einen Bezug zu Wiesbaden. Zudem lebte ein Zweig der Familie in Wiesbaden. Die Wohnungen wurden daher für die wiederkehrenden Familientreffen genutzt. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Eigentümer Klage.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wiesbaden die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abwies, gab ihr das Landgericht Wiesbaden statt. Auch die Nutzung der Wohnung lediglich für wenige Wochen im Jahr rechtfertige seiner Ansicht nach eine Eigenbedarfskündigung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch zulässig, wenn die benötigte Wohnung lediglich zeitweise genutzt werden solle. Daher könne grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Ferien- bzw. Zweitwohnung einen Eigenbedarf darstellen.

Schaffung des Lebens­mit­tel­punkts und Mindest­nutzdauer nicht erforderlich

Der Eigenbedarf setze nicht voraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Vermieter oder eine der sonstigen privilegierten Personen in der Wohnung den Lebens­mit­telpunkt begründen wolle. Zudem sei keine konkrete Mindest­nut­zungsdauer erforderlich. Entscheidend sei allein, ob der Eigen­nut­zungs­wunsch ernsthaft verfolgt werde, von vernünftigen, nachvoll­ziehbaren Gründen getragen werde und nicht rechts­miss­bräuchlich sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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