18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24322

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Urteil25.08.2016Amtsgericht Neustadt an der Aisch1 C 321/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 196Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 196
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Amtsgericht Neustadt an der Aisch Urteil25.08.2016

Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigungKein berechtigtes Interesse zur Kündigung

Die beabsichtigte Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung durch den Vermieter und seine Familien­an­ge­hörigen stellt kein berechtigtes Interesse zur Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Jahr 2015 unter anderem wegen einer beabsichtigten Eigennutzung der Wohnung gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die auswärtigen Vermieter und ihre Familien­an­ge­hörigen die Wohnung zu Besuchszwecken und längeren Aufenthalten in der Stadt nutzen wollten. Ihren eigentlichen Wohnsitz wollten die Vermieter und die Familien­an­ge­hörigen aber nicht aufgeben. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Neustadt an der Aisch verneinte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gestützt auf die Eigenbedarfskündigung. Denn diese Kündigung sei unwirksam.

Keine Eigen­be­da­rfs­kün­digung aufgrund Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe den Vermietern kein berechtigtes Interesse an der Eigen­be­da­rfs­kün­digung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn sie und ihre Familien­an­ge­hörigen haben die Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Ferienwohnung nutzen wollen. Ein Aufenthaltsort für längere Besuche genüge nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Vermieter und ihre Familien­an­ge­hörigen in der Wohnung eine Niederlassung von Dauer beabsichtigten, mit dem Willen dort den räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens einzurichten.

Quelle: Amtsgericht Neustadt an der Aisch, ra-online (vt/rb)

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