Dokument-Nr. 28574
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- WuM 2020, 163Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 163
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 13 C 15/19
Landgericht Berlin Urteil07.01.2020
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung"Unzureichende Angabe der Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnungsnutzung
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn sie als Grund zum Nutzungswunsch lediglich angibt, dass die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" benötigt werde. Vielmehr muss angegeben werden, für welche Dauer und in welcher Intensität die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2018 eine Eigenbedarfskündigung. Die auswärts lebende Vermieterin gab lediglich an, selbst die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" bewohnen zu wollen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erfolglos. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Formell unwirksame Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung formell unwirksam sei. Die Kündigung erfülle nicht die Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB. Denn sie enthalte eine nur unzureichende Angabe der Gründe für ein berechtigtes Interesse der Vermieterin.
Notwendigkeit der Angabe zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnnutzung
Für eine Eigenbedarfskündigung reiche die bloße schlagwortartige Angabe des Nutzungsinteresses grundsätzlich nicht aus, so das Landgericht. Vielmehr müsse ein konkreter Sachverhalt angegeben werden, auf den das Interesse zur Erlangung der Wohnung gestützt wird und aus dem sich erkennen lässt, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das erfordere bei einer beabsichtigten Nutzung der Mietsache als Zweitwohnung die Angabe des Grundes, der Dauer und der Intensität der beabsichtigten Nutzung. Denn nicht jede Nutzung als Zweitwohnung beruhe auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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