21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28574

Drucken
Urteil07.01.2020Landgericht Berlin67 S 249/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 163Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 163
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 13 C 15/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.01.2020

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung bei Nutzung der Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung"Unzureichende Angabe der Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnungsnutzung

Eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn sie als Grund zum Nutzungswunsch lediglich angibt, dass die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" benötigt werde. Vielmehr muss angegeben werden, für welche Dauer und in welcher Intensität die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2018 eine Eigenbedarfskündigung. Die auswärts lebende Vermieterin gab lediglich an, selbst die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" bewohnen zu wollen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erfolglos. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Formell unwirksame Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung formell unwirksam sei. Die Kündigung erfülle nicht die Formvor­aus­set­zungen des § 573 Abs. 3 BGB. Denn sie enthalte eine nur unzureichende Angabe der Gründe für ein berechtigtes Interesse der Vermieterin.

Notwendigkeit der Angabe zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnnutzung

Für eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung reiche die bloße schlag­wort­artige Angabe des Nutzungs­in­teresses grundsätzlich nicht aus, so das Landgericht. Vielmehr müsse ein konkreter Sachverhalt angegeben werden, auf den das Interesse zur Erlangung der Wohnung gestützt wird und aus dem sich erkennen lässt, ob vernünftige und nachvoll­ziehbare Gründe vorliegen. Das erfordere bei einer beabsichtigten Nutzung der Mietsache als Zweitwohnung die Angabe des Grundes, der Dauer und der Intensität der beabsichtigten Nutzung. Denn nicht jede Nutzung als Zweitwohnung beruhe auf vernünftigen und nachvoll­ziehbaren Gründen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28574

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI