21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31442

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Beschluss02.11.2021Landgericht Berlin67 S 237/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1493Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1493
  • WuM 2021, 757Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 757
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 124 C 5083/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss02.11.2021

"Notwendigkeit" Voraussetzung für Kündigung: Nutzung einer Eigen­tums­wohnung als Zweitwohnung rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigungNutzung als Zweitwohnung begründet keine Notwendigkeit für Kündigung

Enthält ein Mietvertrag eine sogenannte gesetzes­verstärkende Bestandsklausel, wonach das Mietverhältnis nur bei einer "Notwendigkeit" gekündigt werden kann, ist eine Eigen­bedarfs­kündigung zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden klagte ein Wohnungs­ei­gentümer seit dem Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen seine Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Seinen Anspruch stützte er unter anderem auf eine Eigenbedarfskündigung. Er wollte seine Wohnung als Zweitwohnung nutzen. Der Kündigung hielten die Mieter entgegen, dass laut Mietvertrag das Mietverhältnis nur beendet werden kann, wenn dies "notwendig" ist. Eine solche Notwendigkeit bestehe hier nicht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Wohnungs­ei­gentümer stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der Mietvertrag enthalte eine sogenannte geset­zes­ver­stärkende Bestandsklausel. Der Wohnungs­ei­gentümer habe aber keine Tatsachen vorgetragen, welche die Beendigung des Mietver­hält­nisses notwendig machen. Der angeführte Eigenbedarf zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung genüge nicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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