Dokument-Nr. 15324
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- Amtsgericht Bochum, Urteil01.12.2011, 45 C 82/11
- Landgericht Bochum, Urteil08.05.2012, I-9 S 14/12
Bundesgerichtshof Urteil12.12.2012
Gerüst vor der Dachgeschosswohnung und Dacharbeiten rechtfertigen MietminderungMinderungsquote von insgesamt 50 % angemessen
Befindet sich über einen Zeitraum von vier Monaten ein Gerüst vor der Dachgeschosswohnung und werden eine Woche lang Dacharbeiten ausgeführt, so rechtfertigt dies eine Minderung der Miete um insgesamt 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhöhte eine Vermieterin von Wohnraum im Oktober 2010 die Miete. Sie machte diese rückwirkend ab Dezember 2009 geltend. Eine Mieterin hielt dem ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel gezahlter Miete aufgrund einer Mietminderung entgegen. Sie war der Meinung, dass der Mietgebrauch ihrer Dachgeschosswohnung durch ein, an der Fassade des Gebäudes angebrachten, Gerüst in der Zeit vom 20. September 2010 bis 19. Januar 2011 und durch die Abdeckung des Dachs in der Zeit vom 20. bis 26. September 2010 erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der erhöhten Miete. Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab. Auf Berufung der Vermieterin gab das Landgericht Bochum die Klage mit der Begründung statt, dass die Mieterin keine erhebliche Beeinträchtigung dargelegt habe, die eine Minderung rechtfertigen könne. Des Weiteren rechtfertige das bloße Vorhandensein eines Gerüstes keine Minderung. Gegen das Berufungsurteil legte die Mieterin Revision ein.
Minderungsrecht bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden, da die Wohnung mangelbehaftet gewesen sei (§ 536 BGB). Es habe auf der Hand gelegen, dass die Nutzung einer Dachgeschosswohnung erheblich eingeschränkt sei, wenn über einen Zeitraum von etwa einer Woche sämtliche Dachziegel entfernt und über eine Bauschuttrutsche in einen Container befördert werden. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Balkon durch herabfallenden Schutt verschmutzt wurde und dass das unmittelbar vor den Fenstern errichtete Gerüst eine erhebliche Beeinträchtigung dargestellt habe. Das Gericht hielt eine Minderungsquote in Höhe von 40 % wegen der Dacharbeiten und in Höhe von 10 % wegen des Gerüstes für angemessen.
Keine Überspannung der Darlegungslast des Mieters
Darüber hinaus seien die Anforderungen eines Mieters an der Darlegung eines Mangels nicht zu überspannen, so der Bundesgerichtshof. Wer eine Situation detailliert durch Fotos veranschaulicht, genüge seiner Darlegungslast. Des Weiteren habe es keine Rolle gespielt, dass die Mieterin während der Dacharbeiten sich nicht durchgängig in ihrer Wohnung aufhielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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