18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11580

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Urteil04.05.2011BundesgerichtshofVIII ZR 146/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 297Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 297
  • MDR 2011, 841Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 841
  • NJW 2011, 2886Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2886
  • NJW-Spezial 2011, 482Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 482
  • NZM 2011, 882Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 882
  • WuM 2011, 434Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 434
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil12.08.2009, 564 C 1083/09
  • Landgericht Hannover, Urteil07.05.2010, 13 S 59/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.05.2011

BGH: Bei umfangreichem Mietrückstand kann Klage auf zukünftige Leistungen zulässig seinGerichtshof zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung ist dann zulässig, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind Mieter einer Wohnung der Kläger in Hannover. Sie zahlten in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Die Rechts­vor­gängerin der Kläger erklärte deswegen mit Schreiben vom 17. November 2008 ohne vorherige Abmahnung die außer­or­dentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses.

LG: Klage auf zukünftige Zahlungen unzulässig

Mit der Klage haben die Kläger die Beklagten unter anderem auf Räumung der Wohnung und zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen. In der Klageschrift wurde – gestützt unter anderem auf zwischen­zeitlich aufgelaufene Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 – erneut die außer­or­dentliche Kündigung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage im Hinblick auf die zukünftige Zahlung als unzulässig abgewiesen.

BGH: Vermieter stand Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs des Mieters zu

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass den Klägern jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB* zustand, da sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen muss. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag der Kläger ist zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen der Kläger nicht erfüllen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungs­un­fä­higkeit des Schuldners feststeht.

*§ 543 BGB: Außer­or­dentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Erläuterungen
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags­parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

[…]

3. der Mieter

[…]

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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