Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Gaskonzern. Der Verein beanstandete eine Klausel in den Gaslieferungsverträgen mit Privatkunden, welche als Zahlungsmöglichkeit das Lastschriftverfahren oder die jährliche Überweisung eröffnete. Nach Meinung des Vereins, sei die Klausel unangemessen gewesen. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Ansicht, dass die Verbraucher durch die Klausel nicht benachteiligt wurden. Zwar bestimme § 41 Abs. 2 EnWG, dass dem Kunden vor Vertragsschluss zwingend verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Diesen gesetzlichen Vorgaben sei der Gaskonzern jedoch nachgekommen. Denn die Klausel habe dem Kunden mit dem Lastschriftverfahren und der Überweisung zwei verschiedene Wege zur Begleichung der Rechnung angeboten. Gegen das Berufungsurteil legte der Verbraucherschutzverein Revision ein.
Der Bundesgerichtshof widersprach dem Berufungsgericht und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die vom Stromkonzern verwendete Klausel habe die Kunden unangemessen benachteiligt.
Die Klausel sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schon deswegen unwirksam gewesen, weil sie nur die Möglichkeit zwischen Lastschriftverfahren und Überweisung bot. Zwar werde teilweise vertreten, dass mehr als nur zwei Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Dies sei hier aber der Fall. Denn eine Überweisung weise zwei verschiedene Zahlungsarten auf. Zum einen könne eine Überweisung von einem Bankkonto des Kunden erfolgen. Zum anderen bestehe die Möglichkeit einer sogenannten Barüberweisung. In einem solchen Fall beruhe die Überweisung auf einer Bareinzahlung des Kunden bei einer Bank. Ein Bankkonto sei dabei nicht erforderlich.
Die Beschränkung einer Zahlung per Überweisung nur für Jahreszahlungen, so die Bundesrichter weiter, benachteilige die Kunden unangemessen (vgl. § 307 BGB). Zwar dürfe ein Stromkonzern sein Interesse an der Rationalisierung und der Vereinfachung der Vertragsabwicklung in seinen Klauseln mitberücksichtigen. Er müsse dabei aber Rücksicht auf die Belange seiner Kunden nehmen.
Die Bundesrichter sahen eine unzulässige Benachteiligung darin, dass nur Zahlungsweisen angeboten wurden, die die Inhaberschaft eines Bankkontos voraussetzten. Zwar werde die Möglichkeit einer Barüberweisung eingeräumt. Diese Art der Zahlung sei aber an die Beendigung geknüpft, dass der gesamte Jahresbeitrag auf einmal gezahlt werde. Für Kunden ohne regelmäßiges oder mit geringem Einkommen, welche häufig über kein Bankkonto verfügen, sei dies praktisch undurchführbar. Solche Kunden werden allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sein, den gesamten Jahresbetrag in bar aufzubringen. Dies führe dazu, dass solchen Kunden kein Zahlungsweg zur Verfügung steht. Denn mangels Liquidität können sie keine Barüberweisung tätigen und mangels Bankkonto keine Kontoüberweisung und kein Lastschriftverfahren durchführen.
Aus Sicht des Gerichtshofs werden darüber hinaus selbst einkommensschwache Kunden mit Bankkonto durch die vorgegebenen Zahlungsweisen erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Denn wollen sie per Überweisung die Gasrechnung bezahlen, müssen sie eine ausreichende Kontodeckung für den jährlichen Zahlungsbetrag sicherstellen. Da solche Personen jedoch oft nicht in der Lage seien, den jährlichen Zahlungsbeitrag auf einmal aufzubringen, habe ihnen nur das Lastschriftverfahren zur Verfügung gestanden. Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten haben für diesen Kundenstamm somit nicht bestanden.
Der Bundesgerichtshof erkannte zwar an, dass die dargestellten Nachteile womöglich nur bei einem kleinen Teil der Kunden auftreten. Eine unangemessene Benachteiligung der Gaskunden habe dennoch vorgelegen. Denn der Gaskonzern habe durch zumutbaren Aufwand die Benachteiligung vermeiden können. Insofern hätte der Gaskonzern eine monatliche oder vierteljährliche Überweisung anbieten können. Nennenswerte Nachteile wären dadurch nicht entstanden. Denn er hätte etwaige zusätzliche Verwaltungskosten auf den Gaspreis umlegen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)