23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9231

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Urteil17.02.2010BundesgerichtshofVIII ZR 104/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2010, 220Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 220
  • GE 2010, 479Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 479
  • NJW 2010, 1292Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 1292
  • NZM 2010, 235Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 235
  • WuM 2010, 238Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 238
  • ZMR 2010, 520Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 520
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düren, Urteil04.08.2008, 46 C 303/08
  • Landgericht Aachen, Urteil09.04.2009, 2 S 333/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.02.2010

BGH: Anspruch des Mieters auf Mängel­be­sei­tigung ist während der Mietzeit unverjährbarMietsache muss während gesamter Mietzeit von Vermieter in gebrauch­s­taug­lichem Zustand bereitgestellt werden

Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln ist während der Mietzeit unverjährbar. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schall­schut­z­i­so­lierung der Dachge­schoss­wohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweis­si­che­rungs­ver­fahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Tritt­scha­ll­schutzes in der Dachge­schoss­wohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.

Mangel­be­sei­tigung ist Teil des Gebrauch­s­er­hal­tungs­an­spruchs der nicht verjähren kann

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauch­s­er­hal­tungs­an­spruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Haupt­leis­tungs­pflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauer­ver­pflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauch­s­taug­lichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauer­ver­pflichtung kann während des Bestehens des Vertrags­ver­hält­nisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 199 Abs. 1

Der Anspruch des Mieters auf Mangel­be­sei­tigung ist während der Mietzeit unverjährbar.

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