Bundesgerichtshof Urteil27.09.2024
Keine Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Instandhaltung bei Verstoß des Erbbauberechtigten gegen InstandhaltungspflichtVorliegen einer fortdauernden Vertragswidrigkeit
Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Vornahme der vertraglichen Instandhaltungsmaßnahmen verjährt nicht, solange der Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht andauert. Es liegt insofern eine fortlaufende Vertragswidrigkeit vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Grundstück in Schleswig-Holstein war ein Erbbaurecht bestellt. Dort stand eine von der Erbbauberechtigten errichtete Squash- und Freizeitanlage. Die Erbbauberechtigte war vertraglich zur Vornahme der Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Im Jahr 2017 zeigten sich an dem Gebäude Mängel. Da die Erbbauberechtigte diese nicht beseitigte, erhoben die Eigentümer des Grundstücks im Jahr 2021 gegen die Erbbauberechtigte Klage auf Mängelbeseitigung.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ende des Jahres 2020 verjährt. Der Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Bundesgerichtshof verneint Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei nicht verjährt. Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung zur Instandhaltung handele es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit. Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginne daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.
Vergleichbarkeit mit Rechtslage im Wohneigentumsrecht und Mietrecht
Der Bundesgerichtshof sah eine Vergleichbarkeit zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf Durchführung einer im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Maßnahme und der Pflicht des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit. In allen Fällen handele es sich um eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung, die nicht verjähren könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)