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Dokument-Nr. 34760

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Urteil27.09.2024BundesgerichtshofV ZR 21/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1196Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1196
  • NJW 2025, 169Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2025, Seite: 169
  • NJW-RR 2024, 1471Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1471
  • NZM 2024, 976Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 976
  • WuM 2024, 741Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 741
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Kiel, Urteil24.06.2022, 13 O 49/21
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil25.01.2024, 2 U 38/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.09.2024

Keine Verjährung des Anspruchs des Grundstücks­eigentümers auf Instandhaltung bei Verstoß des Erbbau­be­rech­tigten gegen Instand­haltungs­pflichtVorliegen einer fortdauernden Vertrags­wid­rigkeit

Der Anspruch des Grundstücks­eigentümers gegen den Erbbau­be­rech­tigten auf Vornahme der vertraglichen Instand­haltungs­maßnahmen verjährt nicht, solange der Verstoß gegen die Instand­haltungs­pflicht andauert. Es liegt insofern eine fortlaufende Vertrags­wid­rigkeit vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Grundstück in Schleswig-Holstein war ein Erbbaurecht bestellt. Dort stand eine von der Erbbau­be­rech­tigten errichtete Squash- und Freizeitanlage. Die Erbbau­be­rechtigte war vertraglich zur Vornahme der Instand­hal­tungs­maß­nahmen verpflichtet. Im Jahr 2017 zeigten sich an dem Gebäude Mängel. Da die Erbbau­be­rechtigte diese nicht beseitigte, erhoben die Eigentümer des Grundstücks im Jahr 2021 gegen die Erbbau­be­rechtigte Klage auf Mängelbeseitigung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ende des Jahres 2020 verjährt. Der Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof verneint Verjährung des Mängel­be­sei­ti­gungs­an­spruchs

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme der Mängel­be­sei­ti­gungs­maß­nahmen sei nicht verjährt. Bei dem Verstoß des Erbbau­be­rech­tigten gegen die ihn nach dem Erbbau­rechts­vertrag treffende Verpflichtung zur Instandhaltung handele es sich um eine fortdauernde Vertrags­wid­rigkeit. Die Verjäh­rungsfrist für den Anspruch des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginne daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

Vergleich­barkeit mit Rechtslage im Wohnei­gen­tumsrecht und Mietrecht

Der Bundes­ge­richtshof sah eine Vergleich­barkeit zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Durchführung einer im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Maßnahme und der Pflicht des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit. In allen Fällen handele es sich um eine ständig neu entstehende Dauer­ver­pflichtung, die nicht verjähren könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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