21.11.2024
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Dokument-Nr. 5948

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Urteil22.04.2008BundesgerichtshofVI ZR 83/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil01.09.2006, 324 O 932/05
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil27.02.2007, 7 U 121/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.04.2008

Bundes­kri­mi­nalamt hat Richtig­stel­lungs­an­spruch gegen FOCUS

Auch einer Behörde ein Richtig­stel­lungs­an­spruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrich­ten­magazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisi­ons­ver­fahrens war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröf­fent­lichung einer Richtigstellung.

Sachverhalt

Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den Terroristen al-Sarkawi, durch den Detai­l­in­for­ma­tionen aus einem geheimen Bericht des BKA bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 244-272 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06; 1 BvR 2045/06 -), erschien in dem von der Beklagten verlegten Nachrich­ten­magazin FOCUS ein Artikel, in dem u. a. berichtet wird, auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle habe das BKA offenbar streng geheime Dossiers manipuliert, um eine undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren. Zu diesem Zweck seien vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA u. a. Telefonnummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen worden.

Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit wird durch Focus-Bericht herabgemindert

Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit dieser Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste enthalte. Diese Behauptung sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Gehei­m­in­for­ma­tionen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröf­fent­lichung entwertet würden.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Behörde kann Richtig­stel­lungs­an­spruch haben

Der u. a. für das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtig­stel­lungs­an­spruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtig­stel­lungs­an­spruchs bejaht, weil das Berufungs­gericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachts­be­rich­t­er­stattung vorgelegen hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/00 des BGH vom 22.04.2008

der Leitsatz

BGB § 823

Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

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