Im Einzelnen führte das Landgericht aus, der Schutz des Beklagten zu 2), der auch Abgeordneter sei, stehe dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handele sich um eine Äußerung, die lediglich im Zusammenhang mit seinem Mandat gefallen sei und damit – anders als Äußerungen in Ausübung des Mandats, z.B. in öffentlichen Sitzungen - nicht schutzwürdig sei.
Das Bundesumweltministerium sei berechtigt, die Richtigstellung der umstrittenen Äußerung zu verlangen, da die Unwahrheit feststehe und jene seinen Ruf beeinträchtige. Tatsächlich habe das Bundesumweltministerium bereits lange vor Beginn des US-Wahlkampfes und der Nominierung von Hillary Clinton als Kandidatin, nämlich im Jahr 2014, entschieden, spezifische Umweltprojekte in Kenia und Äthiopien zu unterstützen. Auch wenn es sich um Projekte handele, die von der Clinton-Foundation gefördert würden, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass es sich bei der Unterstützung der Projekte durch das Ministerium um eine direkte oder verdeckte Wahlkampfspende gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fördermittel nur zu einem Bruchteil bei den jeweiligen Projekten angekommen seien. Denn das Ministerium habe bei der Vergabe der Fördermittel darauf geachtet, dass die Mittel entsprechend der strengen Vorgaben vergeben werden.
Der erforderliche Aktualitätsbezug sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entfallen. Die Klage sei bereits im März 2017 bei Gericht eingereicht worden; auf die Prozessdauer, die z. B. auch durch Prozesstaktiken in die Länge gezogen werden könnte, komme es regelmäßig nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ ra-online