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15.01.2025  
Sie sehen einen Traktor beim Mähen einer Wiese.

Dokument-Nr. 34700

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Urteil21.09.2021BundesgerichtshofVI ZR 726/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 27Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 27
  • NJW 2022, 624Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 624
  • NZV 2022, 388Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 388
  • VersR 2021, 1518Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2021, Seite: 1518
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Kleve, Urteil25.07.2018, 2 O 17/18
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil07.04.2020, 1 U 155/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2021

Keine Halterhaftung bei Unfall während Mähens von Weideland mittels von Traktor gezogenen KreiselmäherEinsatz des Traktors als Arbeitsmaschine schließlich Halterhaftung aus

Wird ein Stein durch ein von einem Traktor gezogenen Kreiselmäher beim Mähen von Weideland hochge­schleudert und wird dadurch eine Person verletzt, besteht keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Nutzung des Traktors als Arbeitsmaschine schließt die Halterhaftung aus. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 mähte ein Landwirt in Nordrhein-Westfalen mit einem durch einen Traktor gezogenen Kreiselmäher Weideland. Dabei wurde ein Stein hochge­schleudert und traf dabei einen auf dem benachbarten Grundstück befindlichen Mann am rechten Auge. Der Mann war etwa 50 m vom Kreiselmäher entfernt. Er erlitt durch den Stein schwere Verletzung und klagte schließlich gegen den Landwirt und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bestehe nicht, da der Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten sei. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil dem Beklagten keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten sei. Der Beklagte habe angesichts der Entfernung von 50 m davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger außerhalb des Gefahrenkreises der Maschine befunden hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. § 7 Abs. 1 StVG scheide als Anspruchs­grundlage aus, weil das Risiko, dass sich im Streitfall verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich der Vorschrift falle. Der Unfall habe in keinem haftungs­rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Traktors als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine gestanden. Vielmehr habe die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden. Der Schadensablauf sei daher nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs geprägt gewesen. § 7 Abs. 1 StVG solle vor den Gefahren des Kraft­fahr­zeug­verkehrs schützen und nicht vor den Gefahren einer Arbeitsmaschine.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung beim Mähen des Weidelands

Aus Sicht des Bundes­ge­richtshofs sei es nicht zu beanstanden, dass das Oberlan­des­gericht eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Klägers verneint hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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