Bundesgerichtshof Urteil21.09.2021
Keine Halterhaftung bei Unfall während Mähens von Weideland mittels von Traktor gezogenen KreiselmäherEinsatz des Traktors als Arbeitsmaschine schließlich Halterhaftung aus
Wird ein Stein durch ein von einem Traktor gezogenen Kreiselmäher beim Mähen von Weideland hochgeschleudert und wird dadurch eine Person verletzt, besteht keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Nutzung des Traktors als Arbeitsmaschine schließt die Halterhaftung aus. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 mähte ein Landwirt in Nordrhein-Westfalen mit einem durch einen Traktor gezogenen Kreiselmäher Weideland. Dabei wurde ein Stein hochgeschleudert und traf dabei einen auf dem benachbarten Grundstück befindlichen Mann am rechten Auge. Der Mann war etwa 50 m vom Kreiselmäher entfernt. Er erlitt durch den Stein schwere Verletzung und klagte schließlich gegen den Landwirt und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bestehe nicht, da der Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten sei. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil dem Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Der Beklagte habe angesichts der Entfernung von 50 m davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger außerhalb des Gefahrenkreises der Maschine befunden hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. § 7 Abs. 1 StVG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil das Risiko, dass sich im Streitfall verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich der Vorschrift falle. Der Unfall habe in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Traktors als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine gestanden. Vielmehr habe die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden. Der Schadensablauf sei daher nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs geprägt gewesen. § 7 Abs. 1 StVG solle vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs schützen und nicht vor den Gefahren einer Arbeitsmaschine.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung beim Mähen des Weidelands
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs sei es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Klägers verneint hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)