24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25836

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Urteil22.11.2016BundesgerichtshofVI ZR 533/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 271Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 271
  • NJW 2017, 1173Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1173
  • NJW-Spezial 2017, 106Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 106
  • NZV 2017, 176Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 176
  • VersR 2017, 311Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 311
  • zfs 2017, 315Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 315
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Paderborn, Urteil08.10.2014, 3 O 60/13
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil07.08.2015, I-11 U 186/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.11.2016

BGH: Ordnungsgemäßer Überholvorgang eines Fahrzeugführers begründet keine Verantwortung für Sturz eines ebenfalls überholenden MotorradfahrersBetriebsgefahr des überholten Fahrzeugs nicht ursächlich für Unfall

Überholt ein Fahrzeugführer ein anderes Fahrzeug ordnungsgemäß, so ist er nicht dafür verantwortlich, dass ein ebenfalls überholender Motorradfahrer ins Schlingern kommt und stürzt. Die Betriebsgefahr des überholenden bzw. überholten Fahrzeugs ist in diesem Fall nicht ursächlich für den Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kam es auf einer Bundesstraße zu einem Verkehrsunfall, als eine Motor­rad­fahrerin einen Pkw überholte und dabei von einem anderen Motorradfahrer überholt wurde. Der überholende Motorradfahrer fuhr weiter außen auf der Gegenfahrbahn und kam dabei auf den Seitenstreifen, verlor dadurch die Kontrolle und stürzte. Zwar kam es zu keiner Berührung zwischen den Motorrädern. Jedoch warf der gestürzte Motorradfahrer der Motor­rad­fahrerin vor, plötzlich nach links ausgeschert zu sein, so dass er habe ausweichen müssen. Die Motor­rad­fahrerin stritt ein solches Verhalten ab. Der gestürzte Motorradfahrer erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage zu 50 % statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Paderborn der Schaden­s­er­satzklage unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensteilung stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Hamm vollständig ab. Seiner Ansicht nach könne die Betriebsgefahr des Motorrads der Beklagten nicht dem Unfall zugerechnet werden. Denn es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Fahrweise der Beklagten auf den Unfall hingewirkt habe. Der vom Kläger behauptete Unfallhergang habe nicht bewiesen werden können. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Zwar sei ein Schaden bereits dann gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reiche die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" sei daher Voraussetzung, dass über die bloße Anwesenheit hinaus das Fahrverhalten des Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst habe. Es müsse also eine kritische Verkehrslage entstehen. Daran habe es hier gefehlt.

Kein Vorliegen einer kritischen Verkehrslage aufgrund Überholvorgangs der Beklagten

Allein durch den Überholvorgang der Beklagten sei keine kritische Verkehrslage entstanden, so der Bundes­ge­richtshof. Diese sei frühestens dann entstanden, als der Kläger sich gleichzeitig mit der Beklagten auf der Gegenfahrbahn begab. Dies könne der Beklagten aber nicht zugrechnet werden. Denn es stelle keine typische Gefahr eines Überholvorgangs dar, dass rückwärtiger Verkehr diesen seinerseits zum Überholen in zweiter Reihe nutze und dabei ins Schlingern gerate. Allein der Überholvorgang der Beklagten reiche also nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Wäre dies anders, könne auch der Fahrer des überholten Pkw mitver­ant­wortlich gemacht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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