Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 wurde eine Bundesstraße aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einer 23 m langen und 6 m breiten Kraftstoff- bzw. Ölspur verschmutzt. Zur Beseitigung der Verschmutzung beauftragte die zuständige Straßenmeisterei eine Fachfirma. Nachfolgend verlangte diese vom Unfallverursacher Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Kosten in Höhe von etwa 3.110 €. Der beklagte Unfallverursacher hielt die Beseitigungskosten jedoch für zu hoch und weigerte sich daher zu zahlen. Es kam schließlich zur Klage.
Sowohl das Amtsgericht Haßfurt als auch das Landgericht Bamberg gaben der Klage statt. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die entstandenen Kosten zur Reinigung der Bundesstraße erforderlich waren. Auf eine eventuelle Überteuerung komme es nicht an. Die Straßenmeisterei habe sich insofern auf das "Werkstattrisiko" berufen können. Danach könne ein Geschädigter selbst dann Ersatz der Beseitigungskosten verlangen, wenn er eine Fachfirma mit den Arbeiten beauftragte und diese eine zu hohe Rechnung stellte. Gegen diese Entscheidung legte der Unfallverursacher Revision ein.
Der Bundesgerichtshof verwies zunächst darauf, dass der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur die Kosten erstattet verlangen könne, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Zwar müsse der Geschädigte nicht die kostengünstigste Möglichkeit der Wiederherstellung wählen. Bestehen jedoch mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung, so sei er auf die günstigere von beiden beschränkt.
Dies zugrunde gelegt, führte der Bundesgerichtshof weiter aus, dass eine den Verkehr stark beeinträchtigende oder gar verhindernde Verschmutzung einer Bundesstraße so schnell wie möglich beseitigt werden müsse. Die zuständige Behörde sei daran gehalten so schnell wie möglich die Befahrbarkeit und die Verkehrssicherheit der Straße wiederherzustellen. Bei der Auswahl der notwendigen Maßnahmen stehe den Bediensteten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Stellt sich daher erst nachträglich heraus, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, sei dies unerheblich. Nur bei ersichtlich außer Verhältnis stehenden Maßnahmen gelte etwas anderes. Davon ausgehend hielt es der Bundesgerichtshof für zulässig alsbald nach der Verschmutzung einer Bundesstraße eine Fachfirma mit der Reinigung der Straße durch ein Nassreinigungsverfahren zu beauftragen. Beides sei hier zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen.
Soweit das Landgericht den Einwand der Überteuerung für unbeachtlich hielt, folgte der Bundesgerichthof dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass die Behörde mit Fachkräften besetzt war. Sie habe daher dafür sorgen müssen, dass die Reinigungsfirma keine überteuerten Preise nimmt.
Es sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch falsch den Gesichtspunkt des "Werkstattrisikos" heranzuziehen. Zwar sei es richtig, dass ein Geschädigter, sobald er die Schadensbehebung in die Hände von Fachleuten gegeben hat, eine unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeit nicht zur Last gelegt werden kann. Darauf habe sich aber die Behörde nicht berufen können, da sie über eigene Sachkunde verfügte.
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Es sei Sache des Landgerichts gewesen festzustellen, ob die Kosten für die Straßenreinigung angemessen und nicht überteuert waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)