15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17972

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Urteil15.10.2013BundesgerichtshofVI ZR 528/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 81Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 81
  • NVwZ 2014, 385Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2014, Seite: 385
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Haßfurt, Urteil14.02.2012, 2 C 347/10
  • Landgericht Bamberg, Urteil09.11.2012, 3 S 32/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.10.2013

Schaden­ersatz­anspruch der Bundesrepublik Deutschland für Verschmutzung einer Bundesstraße durch Kraftstoff- bzw. ÖlspurErsatz der angemessenen Kosten für Beauftragung einer Fachfirma zur Straßen­rei­nigung

Wird aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Bundesstraße durch eine Kraftstoff- bzw. Ölspur verschmutzt, so steht der Bundesrepublik Deutschland gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach den erforderlichen Kosten für die Beauftragung einer Fachfirma zur Reinigung der Straße. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 wurde eine Bundesstraße aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einer 23 m langen und 6 m breiten Kraftstoff- bzw. Ölspur verschmutzt. Zur Beseitigung der Verschmutzung beauftragte die zuständige Straßen­meisterei eine Fachfirma. Nachfolgend verlangte diese vom Unfall­ve­r­ur­sacher Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Kosten in Höhe von etwa 3.110 €. Der beklagte Unfall­ve­r­ur­sacher hielt die Besei­ti­gungs­kosten jedoch für zu hoch und weigerte sich daher zu zahlen. Es kam schließlich zur Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Haßfurt als auch das Landgericht Bamberg gaben der Klage statt. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die entstandenen Kosten zur Reinigung der Bundesstraße erforderlich waren. Auf eine eventuelle Überteuerung komme es nicht an. Die Straßen­meisterei habe sich insofern auf das "Werkstattrisiko" berufen können. Danach könne ein Geschädigter selbst dann Ersatz der Besei­ti­gungs­kosten verlangen, wenn er eine Fachfirma mit den Arbeiten beauftragte und diese eine zu hohe Rechnung stellte. Gegen diese Entscheidung legte der Unfall­ve­r­ur­sacher Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Ersatz von erforderlichen Kosten

Der Bundes­ge­richtshof verwies zunächst darauf, dass der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur die Kosten erstattet verlangen könne, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Zwar müsse der Geschädigte nicht die kosten­güns­tigste Möglichkeit der Wieder­her­stellung wählen. Bestehen jedoch mehrere Möglichkeiten der Schadens­be­hebung, so sei er auf die günstigere von beiden beschränkt.

Straßen­meisterei zur schnellen Wieder­her­stellung der Verkehrs­si­cherheit der Bundesstraße verpflichtet

Dies zugrunde gelegt, führte der Bundes­ge­richtshof weiter aus, dass eine den Verkehr stark beein­träch­tigende oder gar verhindernde Verschmutzung einer Bundesstraße so schnell wie möglich beseitigt werden müsse. Die zuständige Behörde sei daran gehalten so schnell wie möglich die Befahrbarkeit und die Verkehrs­si­cherheit der Straße wieder­her­zu­stellen. Bei der Auswahl der notwendigen Maßnahmen stehe den Bediensteten ein erheblicher Entschei­dungs­spielraum zu. Stellt sich daher erst nachträglich heraus, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, sei dies unerheblich. Nur bei ersichtlich außer Verhältnis stehenden Maßnahmen gelte etwas anderes. Davon ausgehend hielt es der Bundes­ge­richtshof für zulässig alsbald nach der Verschmutzung einer Bundesstraße eine Fachfirma mit der Reinigung der Straße durch ein Nassrei­ni­gungs­ver­fahren zu beauftragen. Beides sei hier zur Schadens­be­sei­tigung erforderlich gewesen.

Einwand der Überteuerung war beachtlich

Soweit das Landgericht den Einwand der Überteuerung für unbeachtlich hielt, folgte der Bundes­ge­richthof dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass die Behörde mit Fachkräften besetzt war. Sie habe daher dafür sorgen müssen, dass die Reinigungsfirma keine überteuerten Preise nimmt.

Gesichtspunkt des "Werkstat­trisikos" griff nicht

Es sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs in diesem Zusammenhang auch falsch den Gesichtspunkt des "Werkstat­trisikos" heranzuziehen. Zwar sei es richtig, dass ein Geschädigter, sobald er die Schadens­be­hebung in die Hände von Fachleuten gegeben hat, eine unsachgemäße oder unwirt­schaftliche Arbeit nicht zur Last gelegt werden kann. Darauf habe sich aber die Behörde nicht berufen können, da sie über eigene Sachkunde verfügte.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof hob daher das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Es sei Sache des Landgerichts gewesen festzustellen, ob die Kosten für die Straßen­rei­nigung angemessen und nicht überteuert waren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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