21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11868

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Urteil28.06.2011BundesgerichtshofVI ZR 184/10 und VI ZR 191/10
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Berleburg, Urteil25.11.2009, 1 C 60/09 und 1 C 259/08
  • Landgericht Siegen, Urteil14.06.2010, 3 S 124/09 und 3 S 126/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.06.2011

BGH zum Schaden­s­er­satz­an­spruch einer Gemeinde für Kosten zur Beseitigung von ÖlspurenZivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch zur Wieder­her­stellung der gefahrenlosen Straßen gegeben

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs hat eine Gemeinde, deren Straßen von Ölspuren durch den Betriebs von Traktoren verschmutzt wurden, grundsätzlich Anspruch auf zivil­recht­lichen Schadensersatz wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt aus abgetretenem Recht der betroffenen Gemeinden von den beklagten Haltern und Haftpflicht­ver­si­cherern der beteiligten Kraftfahrzeuge Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Ölspuren. Beim Betrieb von Traktoren trat Hydrauliköl aus, das die Fahrbahn öffentlicher Gemeindestraßen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verant­wort­lichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Straße im so genannten Nassrei­ni­gungs­ver­fahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 Euro. Die Gemeinden traten etwaige Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen Halter und Haftpflicht­ver­si­cherer an die Klägerin ab. Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Möglichkeit der öffentlich rechtlichen Koste­n­er­stattung einen zivil­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB verneint. Die Revisionen der Klägerin führten zur Aufhebung der Berufungs­urteile und Zurück­ver­weisung der Sachen an das Berufungs­gericht.

Öffentlich-rechtlicher Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch und zivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch für geschädigten Eigentümer erfüllen unter­schiedliche Zwecke

Der Bundes­ge­richtshof hält grundsätzlich einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch und der zivilrechtliche Schaden­s­er­satz­an­spruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unter­schiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Koste­n­er­stattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigen­tum­s­chadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schaden­s­er­satz­an­spruch dem Ziel, den Zustand wieder­her­zu­stellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schaden­se­r­eignis entspricht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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