15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17571

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Urteil15.10.2013BundesgerichtshofVI ZR 471/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 40Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 40
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Haßfurt, Urteil09.03.2012, 2 C 607/11
  • Landgericht Bamberg, Urteil05.10.2012, 3 S 43/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.10.2013

Straßenbauamt muss Angemessenheit der Kosten zur Reinigung einer unfallbedingten Fahr­bahn­verschmutzung überprüfenErsatz der Reini­gungs­kosten durch Unfall­ve­r­ur­sacher nur bei dessen Erfor­der­lichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB)

Der Verursacher einer Fahr­bahn­verschmutzung muss die Kosten der Straßen­rei­nigung nur übernehmen, wenn sie erforderlich zur Schadens­be­sei­tigung waren (§ 249 Abs. 2 BGB). In diesem Zusammenhang ist das Straßenbauamt verpflichtet die durch Beauftragung eines Fachun­ter­nehmens angefallenen Reini­gungs­kosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2010 zu einem Unfall, wodurch die Fahrbahn durch Öl verschmutzt wurde. Die Ölspur wurde durch ein von dem zuständigen Straßenbauamt beauftragten Fachunternehmen gereinigt. Die dadurch entstanden Kosten von etwa 2.000 € sollte der Unfall­ve­r­ur­sacher zahlen. Da dieser sich aber weigerte dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Haßfurt als auch das Landgericht Bamberg bejahten einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Unfall­ve­r­ur­sacher. Dagegen legte dieser jedoch Revision ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand grundsätzlich

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Fahrbahn durch ausgelaufenes Motoröl grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wieder­her­stellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Kosten bestand.

Erfor­der­lichkeit der Kosten war zweifelhaft

Der Bundes­ge­richtshof hielt es jedoch für zweifelhaft, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich waren. Regelmäßig dürfe zwar der Geschädigte den zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dabei müsse er sich nicht auf die kosten­güns­tigste Methode beschränken. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet zugunsten des Schädigers zu sparen. Er könne jedoch nur die Kosten als erforderlichen Herstel­lungs­aufwand verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Daher sei der Geschädigte verpflichtet, von mehreren zu einer Schadens­be­sei­tigung führenden zumutbaren Möglichkeiten, die mit dem geringsten Aufwand wählen.

Beauftragung eines Fachun­ter­nehmens verstößt nicht gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot

Da die zuständige Behörde verpflichtet sei, die Befahrbarkeit und den sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen, dürfe sie nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs ein Fachunternehmen zur Beseitigung der Verschmutzung beauftragen und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Besei­ti­gungs­aufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadens­be­sei­tigung abstellen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot sei darin nicht zu sehen.

Behörde zur Überprüfung der Reini­gungs­kosten verpflichtet

Die zuständige Behörde sei hingegen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs daran gehalten, die Kosten der Reinigung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Denn in Fällen der Straßen­ver­un­rei­nigung sei Auftraggeber des Reini­gungs­un­ter­nehmens eine mit technischen Fachkräften besetzte Fachbehörde. Dieser könne abverlangt werden, dass sie Sorge trägt, dass sich keine von den Reini­gungs­un­ter­nehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert.

Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben

Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € nicht überteuert waren, hob der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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