Dokument-Nr. 17571
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- r+s 2014, 40Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 40
- Amtsgericht Haßfurt, Urteil09.03.2012, 2 C 607/11
- Landgericht Bamberg, Urteil05.10.2012, 3 S 43/12
Bundesgerichtshof Urteil15.10.2013
Straßenbauamt muss Angemessenheit der Kosten zur Reinigung einer unfallbedingten Fahrbahnverschmutzung überprüfenErsatz der Reinigungskosten durch Unfallverursacher nur bei dessen Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB)
Der Verursacher einer Fahrbahnverschmutzung muss die Kosten der Straßenreinigung nur übernehmen, wenn sie erforderlich zur Schadensbeseitigung waren (§ 249 Abs. 2 BGB). In diesem Zusammenhang ist das Straßenbauamt verpflichtet die durch Beauftragung eines Fachunternehmens angefallenen Reinigungskosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2010 zu einem Unfall, wodurch die Fahrbahn durch Öl verschmutzt wurde. Die Ölspur wurde durch ein von dem zuständigen Straßenbauamt beauftragten Fachunternehmen gereinigt. Die dadurch entstanden Kosten von etwa 2.000 € sollte der Unfallverursacher zahlen. Da dieser sich aber weigerte dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Haßfurt als auch das Landgericht Bamberg bejahten einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher. Dagegen legte dieser jedoch Revision ein.
Anspruch auf Schadenersatz bestand grundsätzlich
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Fahrbahn durch ausgelaufenes Motoröl grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Kosten bestand.
Erforderlichkeit der Kosten war zweifelhaft
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für zweifelhaft, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich waren. Regelmäßig dürfe zwar der Geschädigte den zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dabei müsse er sich nicht auf die kostengünstigste Methode beschränken. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet zugunsten des Schädigers zu sparen. Er könne jedoch nur die Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Daher sei der Geschädigte verpflichtet, von mehreren zu einer Schadensbeseitigung führenden zumutbaren Möglichkeiten, die mit dem geringsten Aufwand wählen.
Beauftragung eines Fachunternehmens verstößt nicht gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Da die zuständige Behörde verpflichtet sei, die Befahrbarkeit und den sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen, dürfe sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Fachunternehmen zur Beseitigung der Verschmutzung beauftragen und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sei darin nicht zu sehen.
Behörde zur Überprüfung der Reinigungskosten verpflichtet
Die zuständige Behörde sei hingegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daran gehalten, die Kosten der Reinigung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Denn in Fällen der Straßenverunreinigung sei Auftraggeber des Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachkräften besetzte Fachbehörde. Dieser könne abverlangt werden, dass sie Sorge trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert.
Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben
Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € nicht überteuert waren, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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