21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24775

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Urteil17.11.2015BundesgerichtshofVI ZR 476/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 208Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 208
  • NJW 2016, 563Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 563
  • VersR 2016, 260Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 260
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil08.11.2013, 9 O 233/12
  • Oberlandesgericht München, Urteil05.11.2014, 5 U 152/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.11.2015

BGH: Bei einfachem Verstoß gegen Aufklä­rungs­pflicht über Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme muss Geschädigter Kausalität zwischen Behand­lungs­fehler und Gesund­heits­schaden nachweisenBeweis­la­st­umkehr bei Vorliegen eines groben Behand­lungs­fehlers oder Befund­erhebungs­fehlers

Klärt ein Arzt seinen Patienten nicht über die Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme auf und kommt es nachfolgend zu einem Gesund­heits­schaden, so hat der Patient nachzuweisen, dass der Gesund­heits­schaden auf dem einfachen Behand­lungs­fehler beruht. Die Aufklärungs­pflicht­verletzung stellt keinen Befund­erhebungs­fehler dar, so dass eine Beweis­la­st­umkehr aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Mann im Juni 2008 bei einer Herzoperation ums Leben. Seine Ehefrau und sein Sohn klagten anschließend gegen den langjährigen Hausarzt des Verstorbenen auf Zahlung von Schmerzensgeld aus ererbten Recht. Die Kläger warfen dem Arzt vor, er habe den Verstorbenen nicht ausreichend über die Dringlichkeit der Abklärung seiner Herzerkrankung informiert.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Schmer­zens­geldklage ab

Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlan­des­gericht Köln wiesen die Schmer­zens­geldklage ab. Zwar habe ein Behandlungsfehler vorgelegen, weil der Hausarzt den verstorbenen Patienten nicht ausreichend über die Dringlichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung informiert habe. Dieser sei aber weder als grober Behand­lungs­fehler noch als Befunderhebungsfehler anzusehen, so dass die Kläger haben nachweisen müssen, dass der Behand­lungs­fehler für den Tod des Patienten ursächlich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da sie nicht die Kausalität zwischen Behand­lungs­fehler und Tod des Patienten haben beweisen können.

Keine Beweis­la­st­umkehr aufgrund groben Behand­lungs­fehlers oder Befun­d­er­he­bungs­fehlers

Zwar greife bei groben Behand­lungs­fehlern und Befun­d­er­he­bungs­fehlern eine Beweislastumkehr, so der Bundes­ge­richtshof. Beides habe aber nicht vorgelegen. Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Fall des Unterbleibens entstehen können, liege grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor. Denn in diesen Fällen liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behand­lungs­erfolgs.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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