18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23021

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Urteil26.04.2016BundesgerichtshofVI ZR 467/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 909Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 909
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Bundesgerichtshof Urteil26.04.2016

BGH: Typischer Schaden­s­eintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungs­beschränkungNachbar haftet für fahrlässig verursachten Wasserschaden

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schaden­s­eintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haft­pflicht­versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungs­beschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Kuraufenthalts eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers im Juni 2011 übernahm ein Nachbar unter anderem die Bewässerung des Gartens. Dies erfolgte durch einen an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Der Nachbar drehte nach der Bewässerung lediglich die am Schlauch befindliche Spritze zu. Er stellte aber nicht die Wasserzufuhr ab. Dadurch löste sich in der Nacht der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Durch das austretende Leitungswasser entstand am Haus ein erheblicher Wasserschaden. Nachdem die Gebäudeversicherung des geschädigten Grund­s­tücks­ei­gen­tümers den Schaden regulierte, machte sie mit Hilfe einer Klage Ersatzansprüche gegen den haftpflicht­ver­si­cherten Nachbar geltend.

Landgericht gibt Klage statt, Oberlan­des­gericht weist sie ab

Während das Landgericht Koblenz der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Koblenz ab. Der Nachbar habe nicht für den fahrlässig verursachten Wasserschaden haften müssen, da insofern eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Eine solche sei immer dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen ein typischer Schaden eintrete und dieser Schaden von der Versicherung des Geschädigten abgedeckt werde. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Gebäu­de­ver­si­cherung Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Haftung des Nachbarn

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Gebäu­de­ver­si­cherung und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Der Versicherung habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Eine Haftungs­be­schränkung sei nicht anzunehmen gewesen.

Keine Haftungs­be­schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufgrund Gefälligkeit

Soweit das Oberlan­des­gericht die Ansicht vertrat, dass ein typischer Schaden­s­eintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflicht­ver­si­cherung des Geschädigten eine Haftungs­be­schränkung begründe, folgte der Bundes­ge­richtshof dem nicht. Es sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten einer Gefälligkeit eine Haftungs­be­schränkung wollen, die nicht den Schädiger, sondern dessen Haftpflicht­ver­si­cherung entlaste. Vielmehr komme grundsätzlich eine Haftungs­be­schränkung nicht in Betracht, wenn der Schädiger haftpflicht­ver­sichert ist. Auch das Vorliegen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie der Schadens­re­gu­lierung durch die Gebäu­de­ver­si­cherung des Geschädigten genüge nicht für die Annahme einer Haftungs­be­schränkung. Es sei zu beachten, dass eine Haftungs­be­schränkung im Ergebnis zu Lasten der Versicherung gehen und das Haftungsrisiko von dem Schädiger und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung ungerecht­fertigt auf die Versicherung des Geschädigten verschoben würde. Für die Annahme einer Haftungs­be­schränkung habe es zudem an dem Vorliegen eines nicht hinzunehmenden Haftungsrisikos gefehlt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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