Dokument-Nr. 19142
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- NJW 2014, 3300Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3300
- Landgericht Ingolstadt, Urteil30.01.2013, 33 O 623/11
- Oberlandesgericht München, Beschluss26.06.2013, 10 U 750/13
- Schadensersatzrecht
- Verkehrsrecht
- Straßenverkehrsrecht
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Bundesgerichtshof Beschluss19.08.2014
Verkehrsunfall zwischen Fußgänger und PKW: Unter Beweis gestellter Einwand der überhöhten Geschwindigkeit muss berücksichtigt werdenFehlende Berücksichtigung führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung
Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem PKW zu einem Verkehrsunfall, so muss der Einwand des Fußgängers, der Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, vom Gericht berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vortrag unter Beweis gestellt wurde. Berücksichtigt das Gericht den Vortrag nicht, so kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung führen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 kam es gegen 7 Uhr zu einem Verkehrsunfall, als ein Soldat in Tarnuniform an einem gekennzeichneten Fußgängerüberweg eine Straße überqueren wollte und dabei auf der Mitte der Straße von einem PKW erfasst wurde. Der Soldat behauptete, dass der Autofahrer zu schnell gefahren sei und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Autofahrer wiederum behauptete, dass der Soldat plötzlich im Lichtkegel aufgetaucht sei. Eine Vollbremsung habe den Zusammenprall nicht mehr verhindern können.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten erhebliches Mitverschulden des Soldaten
Sowohl das Landgericht Ingolstadt als auch das Oberlandesgericht München bejahten zwar einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch. Das Landgericht ging jedoch zugleich von einem Mitverschulden des Soldaten von 50 % aus. Das Oberlandesgericht lastete dem Soldaten sogar ein Mitverschulden von 60 % an. Seiner Ansicht nach habe eine offensichtliche unvernünftige Selbstgefährdung vorgelegen. Denn entweder habe der Soldat nicht auf den Verkehr geachtet, weil er etwa in Eile war, oder er habe den Autofahrer gesehen und gemeint, dass dieser schon anhalten werde. Auf die vorgetragene überhöhte Geschwindigkeit des Autofahrers ging das Oberlandesgericht nicht ein. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Soldaten.
Bundesgerichtshof sah fehlende Berücksichtigung des Vortrags des Soldaten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Soldaten. Denn das Oberlandesgericht habe eine vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung nicht berücksichtigt. So habe der Soldat vorgetragen, dass der Autofahrer unmittelbar nach dem Unfall zu seiner Lebensgefährtin gesagt haben soll, dass er zu schnell gefahren sei. Zum Beweis dieser Behauptung hätte das Oberlandesgericht die Lebensgefährtin vernehmen müssen. Hinzu sei gekommen, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, dass der Autofahrer zu schnell gefahren sei. Dies sei aber ebenfalls vom Oberlandesgericht unberücksichtigt geblieben. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Autofahrer die örtlichen Verhältnisse und insbesondere den Fußgängerüberweg sowie dessen Benutzung durch Soldaten in der Zeit von 7 Uhr bis 7.15 Uhr kannte.
Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und Zurückweisung zur Neuverhandlung
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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