21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19142

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Beschluss19.08.2014BundesgerichtshofVI ZR 308/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3300Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3300
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil30.01.2013, 33 O 623/11
  • Oberlandesgericht München, Beschluss26.06.2013, 10 U 750/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss19.08.2014

Verkehrsunfall zwischen Fußgänger und PKW: Unter Beweis gestellter Einwand der überhöhten Geschwindigkeit muss berücksichtigt werdenFehlende Berück­sich­tigung führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung

Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem PKW zu einem Verkehrsunfall, so muss der Einwand des Fußgängers, der Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, vom Gericht berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vortrag unter Beweis gestellt wurde. Berücksichtigt das Gericht den Vortrag nicht, so kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung führen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 kam es gegen 7 Uhr zu einem Verkehrsunfall, als ein Soldat in Tarnuniform an einem gekenn­zeichneten Fußgängerüberweg eine Straße überqueren wollte und dabei auf der Mitte der Straße von einem PKW erfasst wurde. Der Soldat behauptete, dass der Autofahrer zu schnell gefahren sei und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Autofahrer wiederum behauptete, dass der Soldat plötzlich im Lichtkegel aufgetaucht sei. Eine Vollbremsung habe den Zusammenprall nicht mehr verhindern können.

Landgericht und Oberlan­des­gericht bejahten erhebliches Mitverschulden des Soldaten

Sowohl das Landgericht Ingolstadt als auch das Oberlan­des­gericht München bejahten zwar einen Schadenersatz- und Schmer­zens­geldan­spruch. Das Landgericht ging jedoch zugleich von einem Mitverschulden des Soldaten von 50 % aus. Das Oberlan­des­gericht lastete dem Soldaten sogar ein Mitverschulden von 60 % an. Seiner Ansicht nach habe eine offensichtliche unvernünftige Selbst­ge­fährdung vorgelegen. Denn entweder habe der Soldat nicht auf den Verkehr geachtet, weil er etwa in Eile war, oder er habe den Autofahrer gesehen und gemeint, dass dieser schon anhalten werde. Auf die vorgetragene überhöhte Geschwindigkeit des Autofahrers ging das Oberlan­des­gericht nicht ein. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Soldaten.

Bundes­ge­richtshof sah fehlende Berück­sich­tigung des Vortrags des Soldaten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Soldaten. Denn das Oberlan­des­gericht habe eine vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfall­ve­r­ur­sachung nicht berücksichtigt. So habe der Soldat vorgetragen, dass der Autofahrer unmittelbar nach dem Unfall zu seiner Lebensgefährtin gesagt haben soll, dass er zu schnell gefahren sei. Zum Beweis dieser Behauptung hätte das Oberlan­des­gericht die Lebensgefährtin vernehmen müssen. Hinzu sei gekommen, dass sich aus dem Gutachten des Sachver­ständigen ergeben habe, dass der Autofahrer zu schnell gefahren sei. Dies sei aber ebenfalls vom Oberlan­des­gericht unberück­sichtigt geblieben. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Autofahrer die örtlichen Verhältnisse und insbesondere den Fußgän­ge­r­überweg sowie dessen Benutzung durch Soldaten in der Zeit von 7 Uhr bis 7.15 Uhr kannte.

Aufhebung der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und Zurückweisung zur Neuverhandlung

Der Bundes­ge­richtshof hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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