21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 10686

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Urteil07.12.2010BundesgerichtshofVI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 244Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 244
  • NJW 2011, 755Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 755
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.04.2008, 2/3 O 129/07 und 2/3 O 90/07
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil23.12.2008, 11 U 22/08 und 11 U 21/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.12.2010

BGH: Bildagenturen müssen vor Weitergabe archivierter Fotos nicht Zulässigkeit der beabsichtigten Berich­t­er­stattung prüfenAustausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter Schutz der Pressefreiheit

Bildagenturen sind nicht dazu verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse die Zulässigkeit der beabsichtigten Presse­bericht­erstattung zu überprüfen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presse­un­ter­nehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin "Playboy" weiter, das damit einen Artikel "Die Akte … Psychogramm eines Jahrhun­dert­mörders" bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungs­urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Inhaber von Bildagentur muss Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Presse­be­rich­t­er­stattung nicht überprüfen

Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbe­rei­tung­s­tä­tigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des "Verbreitens" von Bildnissen in § 22 Kunst­ur­he­ber­gesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presse­be­rich­t­er­stattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presse­ver­öf­fent­lichung trägt alleine das veröf­fent­li­chende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunst­ur­he­ber­gesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persön­lich­keitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.

§ 22 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KunstUrhG)

Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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