18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33704

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Urteil10.10.2023BundesgerichtshofVI ZR 287/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 1587Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1587
  • NJW 2024, 146Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 146
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil23.08.2021, 18 C 79/19
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil02.09.2022, 22 S 390/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.10.2023

BGH: Unzulässiges Rückwärtsfahren in Einbahnstraße zwecks Ermöglichung der Ausfahrt eines anderen Fahrzeugs aus ParklückeZulässig ist Rückwärt­s­ein­parken oder Rückwärts­ausfahrt von einem Grundstück

Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße, um damit einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen, ist unzulässig. Zulässig ist lediglich das unmittelbare Rückwärt­s­ein­parken oder die Rückwärts­ausfahrt aus einem Grundstück. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Nordrhein-Westfalen kam es in einer Einbahnstraße zu einem Verkehrsunfall als eine Fahrzeug­führerin rückwärtsfuhr, um einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen und anschließend selbst in der Parklücke einzufahren. Zur gleichen Zeit fuhr ein anderer Fahrzeugführer rückwärts aus einer Grund­s­tücks­zufahrt, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Nachdem die Haftpflicht­ver­si­cherung der Fahrzeug­führerin den Schaden des Fahrzeugführers zu 40 % regulierte, klagte dieser auf Zahlung der restlichen 60 %.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Düsseldorf der Schaden­s­er­satzklage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach hafte der Kläger zu 60 % für die Unfallfolgen. Er habe zum einen gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten missachtet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Für beide Verstöße spreche der Beweis des ersten Anscheins. Der Beklagten sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten. Das kurze Rückwärtsfahren sei als Behelfsmaßnahme zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint Zulässigkeit des Rückwärtsfahren

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise die Einbahnstraße rückwärts befahren. Lediglich unmittelbares Rückwärt­s­ein­parken sowie Rückwärts­aus­fahren von einem Grundstück sei zulässig. Demgegenüber sei Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen oder einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.

Kein Anscheinsbeweis wegen unzulässigen Rückwärtsfahren

Gegen den Kläger spreche kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO oder § 9 Abs. 5 StVO, so der Bundes­ge­richtshof. Es liege für die Anwendung des Anscheins­be­weises erforderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass unter diesen Umständen den rückwärts aus der Grund­s­tücks­zufahrt auf die Einbahnstraße einfahrenden Kläger ein Verschulden treffe.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zwecks Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens des Klägers an das Landgericht zurück. Dabei gab er zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit dem unzulässigen Rückwärtsfahren der Beklagten habe rechnen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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