18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14331

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Urteil05.07.1994BundesgerichtshofVI ZR 238/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1994, 988Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 988
  • NJW 1994, 2617Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 2617
  • r+s 1994, 377Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1994, Seite: 377
  • VersR 1994, 1128Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 1128
  • WM 1994, 2029Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1994, Seite: 2029
  • zfs 1994, 396Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 396
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.07.1994

Kaufhausinhaber haben besondere Sorgfalts­pflichten bezüglich der Unterhaltung und Auswahl des FußbodenbelagesJedoch Schaffung nur der allgemein zu erwartenden Sicherheit

Bei Inhabern großer Kaufhäuser und Verbrau­cher­märkte bestehen hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen an die Sorgfalts­pflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Kaufhäuser betrieb, Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung. Die Klägerin glitt am Unfalltag im Eingangsbereich des Kaufhauses aus und prallte gegen eine Spiegelsäule und stürzte zu Boden. Infolge des Regenwetters war es in diesem Bereich zumindest feucht. Sowohl Klage als auch Berufung blieben erfolglos.

Inhalt und Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht eines Kaufh­aus­be­treibers

Der Bundes­ge­richtshof machte zunächst Ausführungen zur Reichweite der Verkehrssicherungspflicht.

So erstreckt sie sich darauf, dass die Fußböden der dem Publi­kums­verkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten sind. An die Sorgfalts­pflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrau­cher­märkte sind bezüglich der Auswahl und Unterhaltung der Fußböden strenge Anforderungen zu stellen. Die Siche­rungs­pflicht wird entscheidend dadurch bestimmt, dass es in der Nähe von Ein- und Ausgängen zu Gedränge kommen kann und dass Kunden, die ihr Augenmerk auf die Auslagen und Verkaufsstände richten, nicht ständig auch auf die Boden­be­schaf­fenheit achten.

Der Kaufhausinhaber hat jedoch nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berück­sich­tigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publi­kums­verkehrs allgemein erwarten darf und muss.

Feuchter Boden deutet nicht allein auf Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung hin

Dass der Fußboden im Bereich des Sturzes feucht war, ließ nach Ansicht des BGH noch nicht den Schluss auf eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zu. Zwar lag ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass ein Ausrutschen auf feuchten Boden durch die Feuchtigkeit mitbedingt war. Daraus allein ergab sich aber noch nicht, dass infolge der Feuchtigkeit bereits ein objektiv verkehrs­wi­driger Zustand bestand.

Beklagte genügte ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Feuchtigkeit

Die Beklagte war hier nach Auffassung des BGH ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit nachgekommen. Es war zu berücksichtigen, dass unter dem Überbau vor dem Eingang bereits ein Teil der Nässe von Schuhen, Kleidern und Regenschirmen der Kaufh­aus­be­sucher abgetropft war und dass auch der im Boden vor der Eingangstür angebrachte Metallrost und die Saug- bzw. Schmutzfangmatt weitere Feuchtigkeit aufgenommen hatte. Diese Vorrichtungen waren geeignet, im Innern des Kaufhauses von den Kunden hereingetragene Nässe in gewissem Umfang zu vermeiden. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, weitere saugfähige Matten im Eingangsbereich auszulegen.

Zu dem bestand ein Reini­gungs­dienst, der regelmäßig die Kaufhaus­eingänge kontrollierte und Feuchtigkeit aufwischte. Eine sofortige Beseitigung der feuchten Stellen konnte nicht beansprucht werden. Die Anforderungen an einen Reinigungs- und Wischdienst dürfen nämlich nicht überspannt werden.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung wegen der Kunst­stoff­platten

Die Klägerin rügte im Rahmen der Berufungs­ver­handlung, dass der im Kaufhaus ausgelegte PVC-Boden bei Feuchtigkeit eine besondere Glätte aufwies. Das Berufungs­gericht verneinte aber ohne Einholung eines Sachver­stän­di­gen­be­weises eine diesbezügliche Pflicht­ver­letzung der Beklagten. Der BGH sah darin ein Verfah­rens­fehler.

Aufgrund dessen, dass die im Handel befindlichen PVC-Platten unterschiedlich Rutschfest sein konnten und dass das Berufungs­gericht die Qualität des im Kaufhaus befindlichen Belages nicht ohne weiteres selbst feststellen konnte, musste es ein Sachver­stän­di­gen­beweis einholen. Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 823

An die Sorgfalts­pflichten der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrau­cher­märkte sind hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen zu stellen.

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