In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Kaufhäuser betrieb, Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung. Die Klägerin glitt am Unfalltag im Eingangsbereich des Kaufhauses aus und prallte gegen eine Spiegelsäule und stürzte zu Boden. Infolge des Regenwetters war es in diesem Bereich zumindest feucht. Sowohl Klage als auch Berufung blieben erfolglos.
Der Bundesgerichtshof machte zunächst Ausführungen zur Reichweite der Verkehrssicherungspflicht.
So erstreckt sie sich darauf, dass die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten sind. An die Sorgfaltspflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte sind bezüglich der Auswahl und Unterhaltung der Fußböden strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherungspflicht wird entscheidend dadurch bestimmt, dass es in der Nähe von Ein- und Ausgängen zu Gedränge kommen kann und dass Kunden, die ihr Augenmerk auf die Auslagen und Verkaufsstände richten, nicht ständig auch auf die Bodenbeschaffenheit achten.
Der Kaufhausinhaber hat jedoch nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss.
Dass der Fußboden im Bereich des Sturzes feucht war, ließ nach Ansicht des BGH noch nicht den Schluss auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Zwar lag ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass ein Ausrutschen auf feuchten Boden durch die Feuchtigkeit mitbedingt war. Daraus allein ergab sich aber noch nicht, dass infolge der Feuchtigkeit bereits ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestand.
Die Beklagte war hier nach Auffassung des BGH ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit nachgekommen. Es war zu berücksichtigen, dass unter dem Überbau vor dem Eingang bereits ein Teil der Nässe von Schuhen, Kleidern und Regenschirmen der Kaufhausbesucher abgetropft war und dass auch der im Boden vor der Eingangstür angebrachte Metallrost und die Saug- bzw. Schmutzfangmatt weitere Feuchtigkeit aufgenommen hatte. Diese Vorrichtungen waren geeignet, im Innern des Kaufhauses von den Kunden hereingetragene Nässe in gewissem Umfang zu vermeiden. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, weitere saugfähige Matten im Eingangsbereich auszulegen.
Zu dem bestand ein Reinigungsdienst, der regelmäßig die Kaufhauseingänge kontrollierte und Feuchtigkeit aufwischte. Eine sofortige Beseitigung der feuchten Stellen konnte nicht beansprucht werden. Die Anforderungen an einen Reinigungs- und Wischdienst dürfen nämlich nicht überspannt werden.
Die Klägerin rügte im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass der im Kaufhaus ausgelegte PVC-Boden bei Feuchtigkeit eine besondere Glätte aufwies. Das Berufungsgericht verneinte aber ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Beklagten. Der BGH sah darin ein Verfahrensfehler.
Aufgrund dessen, dass die im Handel befindlichen PVC-Platten unterschiedlich Rutschfest sein konnten und dass das Berufungsgericht die Qualität des im Kaufhaus befindlichen Belages nicht ohne weiteres selbst feststellen konnte, musste es ein Sachverständigenbeweis einholen. Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)