Dokument-Nr. 2711
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil26.07.2005
Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube - zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines SupermarktesAlle 15 bis 25 Minuten muss kontrolliert werden
Im Supermarkt muss mindestens alle 15 bis 25 Minuten der Fußboden der Obstabteilung kontrolliert werden, damit niemand durch herumliegendes Obst ins Rutschen gerät. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Im Fall war eine Kundin über eine liegen gebliebene Weintraube in der Obstabteilung eines Supermarktes gestürzt, wobei sie sich einen Bänderriss am linken Knie zuzog. Ihre gegen den Supermarkt gerichtete Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde allerdings vom Oberlandesgericht Nürnberg abgewiesen.
Richter: Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die Richter wiesen die Klage ab, da sie zu der Überzeugung gelangten, dass der Supermarkt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Eine solche Verletzung sei Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Kundin.
5 Minuten vor Sturz kontrolliert
Es stellte sich heraus, dass eine Mitarbeiterin des Supermarktes ca. fünf Minuten vor dem Sturz die Obstabteilung kontrolliert hatte. Das sei ausreichend, so die Richter. Nach gefestigter Rechtsprechung könne von einem Verkehrssicherungspflichtigen nicht wirtschaftlich Unzumutbares verlangt werden. Ausreichend für Läden des streitgegenständlichen Zuschnitts seien Kontrollen im Abstand von 15 bis 25 Minuten. Der Unfall stelle hier ein so genanntes schicksalhaftes Ereignis dar, für das der Ladeninhaber nicht einstehen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
BGB § 823
Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht.
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