23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.07.2011

Sturz im Blumenladen: Blatt auf dem Fußboden bringt Kundin zu FallZur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in einem Blumenladen

Kommt ein Kunde infolge des Ausrutschens auf einem Pflanzenblatt in einem Blumenladen zu Schaden, so kann er dafür nicht den Betreiber des Geschäftes haftbar machen. Wurden alle nötigen Vorkehrungen zur Schadens­ver­meidung getroffen, indem beispielsweise ausreichend ausgefegt wurde, so stellt ein einzelnes Blatt auf dem Fußboden noch keine Verletzung der Pflicht zur Verkehrs­si­cherung dar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schmerzensgeld, nachdem sie in einem Blumengeschäft auf dem Blatt einer Pflanze ausgerutscht und gestürzt war.

Nur erforderliche und zumutbare Vorkehrungen müssen im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht getroffen werden

Das Oberlan­des­gericht Koblenz stellte fest, dass der beklagte Blumenhändler weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung hafte, denn dieser habe die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrs­si­cherung nicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nicht alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

Fußboden im Blumengeschäft kann nicht jederzeit frei von Verun­rei­ni­gungen sein

In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem erdenklichen Augenblick frei von Verun­rei­ni­gungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringt, sei ein Gesche­hens­ablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren nicht zu vermeiden sei (OLG Hamburg, VersR 1972, 650). Somit könne festgestellt werden, dass keine objektive Verletzung der Pflicht zur Verkehrs­si­cherung ursächlich für den Sturz geworden ist.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Die Mitarbeiter des Blumengeschäfts hätten vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der nötigen Sorgfalt geschehen ist, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken gewesen sei und nur ein einziges Blatt dort gelegen habe. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht könne damit nicht festgestellt werden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

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