03.12.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 18124

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Urteil17.03.2009BundesgerichtshofVI ZR 166/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 749Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 749
  • VersR 2009, 693Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 693
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil24.09.2007, 6 O 162/07
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil06.06.2008, I-9 U 229/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.03.2009

Schadenersatz nach Pferdetritt: Kein Ausschluss der Tierhal­ter­haftung wegen Verwirklichung des berufstypischen Risikos eines TierarztesBeauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr

Wird ein Tierarzt während der ärztlichen Versorgung eines Pferds getreten, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Tierhalter zu. Die Tierhal­ter­haftung ist nicht wegen der Verwirklichung eines berufstypischen Risikos ausgeschlossen. Denn ein beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2006 wurde ein Tierarzt während des Versuchs bei einem Pferd eine rektale Fiebermessung durchzuführen getreten. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen klagte er gegen die Tierhalterin auf Schadenersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlan­des­gericht Bochum wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe dem Tierarzt kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Zwar habe sich in dem plötzlichen Tritt des Pferds eine typische Tiergefahr verwirklicht. Jedoch habe ein Handeln auf eigene Gefahr vorgelegen, so dass die Tierhalterhaftung ausgeschlossen gewesen sei. Der Tierarzt habe sich bewusst einer Gefahr ausgesetzt als er versuchte das Fieber­t­her­mometer in den After des Pferds einzuführen. In einem solchen Fall sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein Pferd erschreckt und austritt. Es habe sich dadurch das berufstypische Risiko eines Tierarztes verwirklicht. Gegen diese Entscheidung legte der Tierarzt Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte Ausschluss der Tierhal­ter­haftung

Der Bundes­ge­richtshof lehnte einen Ausschluss der Tierhal­ter­haftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr ab. Denn ein solcher Haftungsausschluss komme regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr im Rahmen einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter aussetzt. So habe der Fall hier gelegen. Der Tierarzt habe sich im Rahmen seiner Beauftragung und somit aus triftigem Grund der Tiergefahr ausgesetzt. Er habe sich dieser auch aussetzen müssen, um seine vertragliche Pflicht zur medizinischen Versorgung des Pferds nachzukommen. Wer sich aber aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzt und somit eigengefährdet, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, verliere grundsätzlich nicht seinen Schaden­er­satz­an­spruch (vgl. RG, JW 1904, 57; JW 1912, 797; JW 1911, 89 und BGH, Urt. v. 28.05.1968 - VI ZR 35/67 = VersR 1968, 797).

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Falls

Da das Oberlan­des­gericht keine Feststellungen zu einem etwaigen Mitverschulden des Tierarztes getroffen habe, hob der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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