18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17762

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Urteil13.03.2001BundesgerichtshofVI ZR 142/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2001, 496Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2001, Seite: 496
  • MDR 2001, 808Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 808
  • NJW 2001, 2019Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2019
  • VersR 2001, 1040Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 1040
  • ZIP 2001, 931Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2001, Seite: 931
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.03.2001

Gehörsturz nach Konzertbesuch: Pflicht des Konzert­veranstalters zur Messung der LautstärkeGelegentliche Messung mit Handmessgerät genügt nicht Anforderungen der DIN 15905 Teil 5

Ein Konzert­ver­an­stalter ist zum Schutz der Konzertbesucher nicht nur verpflichtet, eine zu hohe Lautstärke zu verhindern, sondern auch die Lautstärke zu messen. Der Umfang seiner Messpflicht ergibt sich dabei unter anderem aus der DIN-Norm 15905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen". Nach dieser ist jedenfalls ein gelegentliches messen der Lautstärke mit einem Handmessgerät nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Frau, die nach dem Besuch eines Rockkonzerts einen Gehörsturz erlitt und seitdem unter einem Tinnitus litt, den Konzert­ver­an­stalter auf Zahlung eines Schmerzensgeld von mindestens 7.000 DM. Ihrer Meinung nach habe dieser nämlich seine Pflicht, die Konzertbesucher vor Gesund­heits­ge­fahren zu schützen, verletzt.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Freiburg als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Klägerin eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch den Konzert­ver­an­stalter nicht habe beweisen können. So habe sie nicht nachweisen können, dass die in der DIN 15905 Teil 5 festgelegten Grenzwerte während des Konzerts überschritten wurden. Die Klägerin meinte jedoch, die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Konzert­ver­an­stalters habe darin gelegen, dass er nicht während des ganzen Konzerts den Schallpegel gemessen hatte und die Messergebnisse auch nicht aufzeichnete. Sie legte daher gegen die Entscheidung Revision ein.

BGH bejahte Pflicht zur Messung des Schallpegels sowie zur Aufzeichnung der Messergebnisse

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Ansicht der Klägerin. Der Konzert­ver­an­stalter sei nicht nur im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen, einen zu hohen Schalldruck zu verhindern, sondern auch Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, eine gesund­heits­ge­fährliche Lautstärke aufzuzeigen, um so eine rechtzeitige Herabsetzung des Schall­druck­pegels zu ermöglichen. Eine solche Pflicht habe die DIN 15905 Teil 5 detailliert geregelt.

Gelegentliche Messung mit Handmessgerät genügte nicht Anforderungen der DIN 15905 Teil 5

Die gelegentlichen Messungen mit einem Handmessgerät haben nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht den Anforderungen der DIN 15905 Teil 5 genügt. Eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung sei daher anzunehmen gewesen. Daher habe ein Beweis des ersten Anscheins dafür gesprochen, dass der Hörsturz durch die Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung verursacht wurde.

Aufhebung des Urteils des Oberlan­des­ge­richts

Da das Oberlan­des­gericht jedoch keine Ausführungen dazu gemacht hatte, ob die DIN-Norm für den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar war, hob der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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