Dokument-Nr. 17762
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- BGHReport 2001, 496Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2001, Seite: 496
- MDR 2001, 808Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 808
- NJW 2001, 2019Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2019
- VersR 2001, 1040Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 1040
- ZIP 2001, 931Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2001, Seite: 931
Bundesgerichtshof Urteil13.03.2001
Gehörsturz nach Konzertbesuch: Pflicht des Konzertveranstalters zur Messung der LautstärkeGelegentliche Messung mit Handmessgerät genügt nicht Anforderungen der DIN 15905 Teil 5
Ein Konzertveranstalter ist zum Schutz der Konzertbesucher nicht nur verpflichtet, eine zu hohe Lautstärke zu verhindern, sondern auch die Lautstärke zu messen. Der Umfang seiner Messpflicht ergibt sich dabei unter anderem aus der DIN-Norm 15905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen". Nach dieser ist jedenfalls ein gelegentliches messen der Lautstärke mit einem Handmessgerät nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Frau, die nach dem Besuch eines Rockkonzerts einen Gehörsturz erlitt und seitdem unter einem Tinnitus litt, den Konzertveranstalter auf Zahlung eines Schmerzensgeld von mindestens 7.000 DM. Ihrer Meinung nach habe dieser nämlich seine Pflicht, die Konzertbesucher vor Gesundheitsgefahren zu schützen, verletzt.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Freiburg als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Konzertveranstalter nicht habe beweisen können. So habe sie nicht nachweisen können, dass die in der DIN 15905 Teil 5 festgelegten Grenzwerte während des Konzerts überschritten wurden. Die Klägerin meinte jedoch, die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Konzertveranstalters habe darin gelegen, dass er nicht während des ganzen Konzerts den Schallpegel gemessen hatte und die Messergebnisse auch nicht aufzeichnete. Sie legte daher gegen die Entscheidung Revision ein.
BGH bejahte Pflicht zur Messung des Schallpegels sowie zur Aufzeichnung der Messergebnisse
Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Klägerin. Der Konzertveranstalter sei nicht nur im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen, einen zu hohen Schalldruck zu verhindern, sondern auch Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke aufzuzeigen, um so eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen. Eine solche Pflicht habe die DIN 15905 Teil 5 detailliert geregelt.
Gelegentliche Messung mit Handmessgerät genügte nicht Anforderungen der DIN 15905 Teil 5
Die gelegentlichen Messungen mit einem Handmessgerät haben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen der DIN 15905 Teil 5 genügt. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei daher anzunehmen gewesen. Daher habe ein Beweis des ersten Anscheins dafür gesprochen, dass der Hörsturz durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflichtverletzung verursacht wurde.
Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts
Da das Oberlandesgericht jedoch keine Ausführungen dazu gemacht hatte, ob die DIN-Norm für den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar war, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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