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- JurBüro 2000, 611Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 611
- JZ 2000, 789Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2000, Seite: 789
- zfs 2000, 245Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2000, Seite: 245
- Landgericht Freiburg, Urteil04.03.1999
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.03.2000
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Gehörsturz nach Teilnahme an einem Rockkonzert setzt Ursächlichkeit zwischen Hörsturz und Lautstärke des Konzerts vorausGehörsturz kann neben Lautstärke eines Konzerts auch andere Ursachen haben
Erleidet jemand nach dem Besuch eines Rockkonzerts einen Gehörsturz, so steht dieser Person nur dann ein Schmerzensgeld zu, wenn sie nachweist, dass der Gehörsturz auf die Lautstärke des Konzerts beruhte. Da ein Gehörsturz auch noch andere Ursachen haben kann, kommt ihr insofern auch kein Anscheinsbeweis zugute. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1997 erlitt eine Frau nach dem Besuch eines Rockkonzerts einen Gehörsturz. Ihrer Meinung nach sei dieser nur darauf zurückzuführen gewesen, dass das Konzert über die erlaubten Grenzwerte hinaus zu laut war. Da sie nunmehr an einem unheilbaren Tinnitus litt, verklagte sie den Konzertveranstalter auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 €. Das Landgericht Freiburg wies ihre Klage jedoch ab, woraufhin sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen musste.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zwar treffe einen Konzertveranstalter die Pflicht, alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um Konzertbesucher vor Hörschäden durch zu laute Musik zu schützen. Diese Verkehrssicherungspflicht habe der Konzertveranstalter aber nicht verletzt.
Keine Verletzung von Lärmschutzvorschriften
Zunächst sei es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht auf die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Lärm angekommen, da sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen sei. Auch sei eine Verletzung der Bestimmungen der DIN 15905, Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen", nicht festzustellen gewesen. Denn die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die in dieser Norm festgelegten Grenzwerte während des Rockkonzerts überschritten wurden.
Mögliche andere Ursachen des Gehörsturzes
Der Klägerin sei zudem kein Anscheinsbeweis dahingehend zugute gekommen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Hörsturz durch eine übermäßige Lautstärke der Musikdarbietung verursacht wurde. Denn ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei der Klägerin bereits vor dem Konzert eine Überempfindlichkeit vorlag und der Hörsturz auch durch das Pfeifen der Konzertbesucher verursacht worden sein kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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