21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30625

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Bundesgerichtshof Urteil29.07.2021

BGH zu Verjährung der Klagen im DieselskandalKeine Verjährung bei Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Muster­feststellungs­klage

Der BGH hat über weitere Verjäh­rungs­fragen im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal entschieden.

Der Kläger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Der beklagte Fahrzeug­her­steller erklärte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die Öffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich über das Geschehen. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nachdem er seine Ansprüche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in Höhe des erzielten Erlöses für das zwischen­zeitlich weiter­ver­äußerte Fahrzeug. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

BGH: Feststellung zu Kenntnis des Dieselskandals fehlt

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Schaden­s­er­satz­be­gehren weiter. Der Bundes­ge­richtshofs hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückgegeben. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich dem Kläger keine - den Beginn der dreijährigen Verjäh­rungsfrist im Jahr 2015 auslösende - grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. Das Berufungs­gericht hat es versäumt festzustellen, ob der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berich­t­er­stattung zwar naheliegen, ist aber Sache des Tatrichters.

Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Muster­fest­stel­lungsklage hemmt Verjährung

Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung steht darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Muster­fest­stel­lungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Muster­fest­stel­lungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchs­an­meldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjäh­rungsfrist erfolgt sein sollte. Dem Kläger ist es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmung­s­tat­bestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjäh­rungs­hemmung zum Klageregister angemeldet hatte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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