18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 24176

Drucken
Urteil28.10.2016BundesgerichtshofV ZR 91/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1167Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1167
  • WuM 2017, 168Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 168
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil07.10.2015, 539 C 13/15
  • Landgericht Hamburg, Urteil04.03.2016, 318 S 109/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.10.2016

BGH: Übertragung der Instandsetzungs- oder Instand­haltungs­pflicht auf Sonde­rei­gentümer durch Teilungsvertrag zieht im Zweifel diesbezügliche Kosten­tragungs­pflicht nach sichPflicht zur Tragung der Instandsetzungs- oder Instand­haltungs­kosten muss im Teilungsvertrag nicht geregelt werden

Ist einem Wohnungs­ei­gentümer ein Sonder­nut­zungsrecht an bestimmten Grund­s­tücks­flächen eingeräumt und regelt der Teilungsvertrag eine diesbezügliche Instandsetzung- und Instand­haltungs­pflicht, so bedeutet dies im Zweifel, dass der Wohnungs­ei­gentümer auch die Kosten dafür zu tragen hat. Eine entsprechende Regelung im Teilungsvertrag bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen Teilungsvertrag wurde den Eigentümern zweier Erdge­schoss­woh­nungen ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grund­s­tücks­flächen zugewiesen. Zudem regelte der Vertrag, dass die Eigentümer für die Instandhaltung der Flächen verantwortlich waren. Im April 2015 wurde während einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung den beiden Eigentümern der Erdge­schoss­wohnung gestattet, ihre auf den Sonder­nut­zungs­flächen befindlichen Terrassen zu vergrößern. Die Kosten der künftigen Instandhaltung sollten die Eigentümer tragen. Einer der Wohnungs­ei­gentümer hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Blankenese als auch das Landgericht Hamburg gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Eigen­tü­mer­ver­sammlung nicht beschließen dürfen, den betroffenen Sonder­nut­zungs­be­rech­tigten die Folgekosten der von ihnen angestrebten baulichen Veränderung aufzuerlegen. Eine solche Befugnis ergebe sich nicht aus § 16 Abs. 4 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG). Zudem geben die Beschlüsse hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung nicht nur deklatorisch das wieder, was ohnehin im Teilungsvertrag geregelt sei. Denn dieser könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Instand­hal­tungslast auch die entsprechende Kostenlast übernommen worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Wohnungs­ei­gentümer.

Bundes­ge­richtshof hält Beschluss für wirksam

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei unzutreffend, dass der Eigen­tü­mer­ver­sammlung die Beschluss­kom­petenz fehle. Es sei unerheblich, ob die Kompetenz aus § 16 Abs. 4 WEG entnommen werden könne. Denn den Beschlüssen komme rein deklatorische Bedeutung zu, da die Kosten­tra­gungs­pflicht bereits durch den Teilungsvertrag geregelt sei.

Auferlegung der Kosten­tra­gungs­pflicht durch Vereinbarung

Durch eine Vereinbarung können die Wohnungs­ei­gentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des Gemein­schafts­ei­gentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sonde­rei­gen­tümern auferlegen, so der Bundes­ge­richtshof. Werde einem Sonde­rei­gentümer eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, habe er im Zweifel auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. So liege der Fall hier.

Pflicht zur Tragung der Instandsetzungs- oder Instand­hal­tungs­kosten muss im Teilungsvertrag nicht geregelt werden

Den Sonder­nut­zungs­be­rech­tigten sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs durch den Teilungsvertrag in klarer und eindeutiger Weise die Instand­hal­tungs­pflicht bezüglich der ihnen zugewiesenen Flächen übertragen worden. Soweit das Landgericht meinte, dass es in dem Teilungsvertrag an einer Regelung fehle, die die Kosten der Instandhaltung des Gemein­schafts­ei­gentums im Bereich der Sonder­nut­zungs­fläche dem jeweiligen berechtigten Sonde­rei­gentümer zuweise, übersehe es die fehlende Regelungs­be­dürf­tigkeit in diesem Punkt. Die sonder­nut­zungs­be­rech­tigten Wohnungs­ei­gentümer haben die Instandhaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Erteilen sie entsprechende Aufträge, haben sie gegenüber ihren Auftragnehmern die Vergütung zu erbringen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24176

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI