21.11.2024
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Dokument-Nr. 20689

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Urteil27.02.2015BundesgerichtshofV ZR 73/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 667Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 667
  • MDR 2015, 499Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 499
  • NJW 2015, 1442Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1442
  • NZM 2015, 382Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 382
  • WuM 2015, 381Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 381
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.02.2015

BGH zu Bodenbelag in der Eigen­tums­wohnung: Nachbar muss lautere Schritte auf Parkett nach Austausch von Teppichboden durch Parkett hinnehmenAuswahl des Bodenbelags bleibt Wohnungs­ei­gentümer überlassen

Ein Wohnungsinhaber muss es hinnehmen, wenn der über ihm lebende Eigentümer den leiseren Teppichboden durch Parkett ersetzt. Ein Vertrau­ens­schutz besteht nicht. Maßgeblich ist allein, dass die Schall­schutzwerte eingehalten werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungs­erb­bau­be­rechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungs­erb­bau­rechte bestehen. Im Jahr 2008 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Tritt­scha­ll­dämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen (vgl. Landgericht Itzehoe, Urteil v. 18.03.2014 - 11 S 101/12 -).

Kläger werden durch Wechsel des Bodenbelags nicht nachteilig getroffen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Abweisung der Klage. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungs­ei­gen­tümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG*. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schall­schutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schall­schutz­niveau kann sich aus der Gemein­schafts­ordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemein­schafts­ordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkauf­sprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.

Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Bauteile gewährleistet werden

Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sonde­rei­gen­tümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schall­schutz­niveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

* § 14 Pflichten des Wohnungs­ei­gen­tümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemein­schaft­lichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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