21.11.2024
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Dokument-Nr. 31913

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Urteil19.11.2021BundesgerichtshofV ZR 262/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 517Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 517
  • MDR 2022, 491Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 491
  • NJW-RR 2022, 522Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 522
  • NZM 2022, 388Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 388
  • WuM 2022, 308Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 308
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.12.2018, 2-31 O 262/16
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil03.11.2020, 16 U 9/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.11.2021

Kein Notwegerecht zwecks Erreichens einer Garage bei Anbindung des Grundstücks an öffentlichen WegSicherung der Zufahrt zur Garage mittels Baulast und baurechtliche Genehmigung der Garage unerheblich

Ist ein Grundstück durch einen öffentlichen Weg mit dem Pkw erreichbar, so besteht auch dann kein Notwegerecht, wenn auf dem Grundstück eine Garage steht, die nur über das benachbarte Grundstück erreichbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Zufahrt zur Garage mittel Baulast gesichert ist und die Garage baurechtlich genehmigt ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin klagte im Jahr 2016 vor dem Landgericht Frankfurt a.M. gegen die Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks auf Einräumung eines Notwegerechts. Die Klägerin wollte das Nachba­r­grundstück nutzen, um ihre Garage mit ihrem Pkw zu erreichen. Die baurechtlich genehmigte Garage konnte nur über das benachbarte Grundstück erreicht werden. Jedoch wies das Grundstück der Klägerin eine Verbindung zu einem öffentlichem Weg auf. Auf dem Nachba­r­grundstück ruhte eine Baulast zur Gewährung des Zugangs zum Grundstück der Klägerin. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB zu. Es fehle insofern an einer Notlage, da die Verbindung mit dem öffentlichen Weg für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks der Klägerin ausreiche. Das Grundstück könne mit einem Pkw angefahren werden. Unerheblich sei, dass Pkw nicht auf dem Grundstück abgestellt werden können. Dies gelte auch dann, wenn der Grund­s­tücks­ei­gentümer ein hochwertiges Fahrzeug besitzt.

Baurechtliche Genehmigung der Garage begründet keinen Anspruch auf Notwegerecht

Unbeachtlich sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs zudem, dass die Garage baurechtlich genehmigt ist. Dies stelle nur eine notwendige, aber noch keine ausreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht dar. Es spiele dabei keine Rolle, das die Garage ohne Zubilligung eines Notwegerechts nicht zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden kann.

Unbeacht­lichkeit der Sicherung der Zufahrt zur Garage mittels Baulast

Es sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auch unbeachtlich, dass die Zufahrt zur Garage mittels Baulast gesichert ist. Die Baulast als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gewähre privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungs­an­spruch noch verpflichtet sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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