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Sie sehen zwei Grundstücke mit Haus und eine Zufahrt.KI generated picture

Dokument-Nr. 35079

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Urteil14.03.2025BundesgerichtshofV ZR 79/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 439Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 439
  • WuM 2025, 311Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 311
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Kiel, Urteil27.10.2023, 10 O 120/21
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil04.04.2024, 11 U 112/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.03.2025

Notwegerecht umfasst auch Parken auf "gefangenem" WohngrundstückZweck des Überfahrens des fremden Grundstücks für Notwegerecht unerheblich

Steht einem Grundstücks­eigentümer ein Notwegerecht zu, so umfasst dies grundsätzlich auch die Zufahrt zum "gefangenem" Wohngrundstück zum Zwecke des Parkens. Für das Notwegerecht ist es unerheblich, warum das fremde Grundstück überfahren werden muss. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich zwei benachbarte Grund­s­tücks­ei­gentümer vor dem Landgericht Kiel über den Umfang eines Notwegerechts. Die Kläger waren die Eigentümer des an einer öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks. Die Beklagten waren die Eigentümer des dahinter liegenden in der zweiten Baureihe befindlichen Wohngrundstücks. Dieses hatte keine Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Kläger akzeptierten das Notwegerecht nur mit der Einschränkung, dass die Beklagten auf ihrem Grundstück nicht parken dürfen.

Landgericht bejaht unein­ge­schränktes Notwegerecht, Oberlan­des­gericht verneint dies

Während das Landgericht Kiel ein unein­ge­schränktes Notwegerecht für die Beklagten bejahte, hielt das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein die Kläger für nicht verpflichtet, das Befahren ihres Grundstücks mit Fahrzeugen zum Zwecke des Parkens zu dulden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof hält Zufahrt zum Zwecke des Parkens vom Notwegrecht umfasst

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Das Notwegerecht des Eigentümers eines verbin­dungslosen ("gefangenen") Grundstücks umfasse grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbin­dungslosen Wohngrundstück. Gehört das Überqueren des Nachba­r­grund­stücks mit Fahrzeugen zum Inhalt des Notwegerechts, könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Notwe­ge­be­rechtigte sein Grundstück anfährt. Das Überqueren des Nachba­r­grund­stücks sei abgeschlossen, sobald der Notwe­ge­be­rechtigte sein eigenes Grundstück erreicht. Wie der Notwe­ge­be­rechtigte anschließend sein Grundstück nutzt, stehe ihm gemäß § 903 Satz 1 BGB frei. Dazu gehöre auch die Entscheidung, das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken.

Verbot des Parkens für Notwe­ge­be­rech­tigten führt zu Rechts­un­si­cher­heiten

Zudem gab der Bundes­ge­richtshof zu bedenken, dass ein Verbot des Parkens auf dem Grundstück des Notwe­ge­be­rech­tigten zu Rechts­un­si­cher­heiten führen würde. Es lasse sich nicht rechtssicher feststellen, welche Zufahrt vom Notwegerecht umfasst und damit vom Nachbarn zu dulden sei und welche nicht. Denn zum einen lasse sich nicht immer der Zweck einer Zufahrt erkennen. Zum anderen sei unklar, ob und ggfs. ab welchem Umfang der Transport von Gegenständen einer Überfahrt rechtfertigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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