18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 31089

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Urteil11.12.2020BundesgerichtshofV ZR 268/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 808Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 808
  • NJW-RR 2021, 738Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 738
  • NZM 2021, 661Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 661
  • WuM 2021, 628Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 628
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Detmold, Urteil29.11.2018, 2 O 186/18
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil30.09.2018, I-5 U 2/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.12.2020

BGH: In Wochen­end­haus­siedlung ohne Kraft­fahrzeug­verkehr muss Grundstück nicht mit dem Kfz erreichbar seinKein Notwegerecht zwecks Erreichen des Grundstücks mit Kfz

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB zwecks Erreichens des Grundstücks mit einem Kfz besteht nicht, wenn das Grundstück in einer Wochen­end­haus­siedlung liegt, in der nach der planerischen Konzeption die Grundstücke nicht mit einem Kfz erreichbar sein sollen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Wohngrundstücks in Nordrhein-Westfalen nutzten seit dem Jahr 1998 ein an dem hinteren Teil ihres Grundstücks verlaufenden Sandweg als Zufahrt. Der Sandweg führte zu einer öffentlichen Straße. Das Grundstück lag in einer Woche­n­end­haus­siedlung, in der nach der planerischen Konzeption die Grundstücke nicht mit dem Kfz erreichbar sein sollen. Durch die Siedlung verlief eine öffentliche Straße, von der mehrere etwa zwei Meter breite öffentliche Fußwege abzweigten. Über diese Fußwege waren die Grundstücke erreichbar. Die Fußwege waren für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Im Jahr 2017 wurde das Grundstück, auf dem der Sandweg verlief, verkauft. Der neue Eigentümer errichtete schließlich einen Zaun, um die Nutzung des Sandwegs zu verhindern. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer erhoben daraufhin Klage auf Duldung der Benutzung des Sandwegs zum Zwecke der Zufahrt zu ihrem Grundstück.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Detmold als auch das Oberlan­des­gericht Hamm wiesen die Klage ab. Dem Kläger stehe ihrer Ansicht nach kein Notwegerecht zu. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Notwegerecht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Nutzung des Grundstücks des Beklagten gemäß § 917 BGB zu. Zwar setze die ordnungsgemäße Benutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Dies gelte aber hier im Hinblick auf die besondere Struktur der Wohnsiedlung nicht. Denn die planerische Konzeption der Wohnsiedlung sehe vor, dass die Grundstücke nicht angefahren werden sollen. Es sei eine autofreie Zone realisiert worden.

Erlaubnis zum Dauerwohnen und persönliche Bedürfnisse unbeachtlich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof den Umstand, dass nachträglich das Dauerwohnen in der Siedlung erlaubt wurde. Dadurch habe sich die Konzeption einer autofreien Zone nicht geändert. Zudem komme es nicht darauf an, ob die Kläger alters- oder gesund­heits­bedingt auf die Zufahrt zu ihrem Grundstück angewiesen seien.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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