18.10.2024
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Dokument-Nr. 18642

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Urteil24.01.2014BundesgerichtshofV ZR 249/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2014, 511Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 511
  • NJW 2014, 1652Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1652
  • NJW-Spezial 2014, 322 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 322, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Urteil05.06.2012, 44 O 2490/11
  • Oberlandesgericht München, Urteil22.10.2012, 20 U 2860/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2014

Wucher bei Wohnei­gen­tumskauf: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert einer Eigen­tums­wohnung spricht für verwerfliche Gesinnung des VerkäufersVorliegen eines groben Missver­hält­nisses bei Überteuerung von 90 %

Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert einer Eigen­tums­wohnung ein grobes Missverhältnis, so spricht dies für eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kann daher als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn der Kaufpreis 90 % über den Wert des Grundstücks liegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warf der Käufer einer Eigentumswohnung dem Verkäufer vor, dass der Kaufpreis von 118.000 EUR sittenwidrig überhöht gewesen sei. So habe der Verkäufer die Wohnung selbst für nur 53.000 EUR erworben. Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlan­des­gericht München sahen dies jedoch anders. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe zwar ein besonders grobes Missverhältnis bestanden, da der Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von 118.000 EUR knapp doppelt so hoch gewesen sei wie der Wert der Wohnung in Höhe von 65.000 EUR. Der Käufer habe jedoch nicht ausreichend zur erforderlichen verwerflichen Gesinnung des Verkäufers vorgetragen. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Revision ein.

Verwerfliche Gesinnung wird bei Vorliegen eines groben Missver­hält­nisses vermutet

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wuchers sittenwidrig ist, wenn zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache ein auffälliges Missverhältnis besteht. Zudem müsse ein weiteres Merkmal hinzutreten, welches den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solches könne etwa die verwerfliche Gesinnung des Verkäufers sein. Von einer verwerflichen Gesinnung sei auszugehen, wenn das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert besonders grob ist. In einem solchen Fall müsse der Käufer die verwerfliche Gesinnung nicht ausdrücklich behaupten. Es genüge vielmehr, dass er sich auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags stützt und zugleich ein grobes Missverhältnis behauptet. So habe der Fall hier gelegen. Der Bundes­ge­richthof hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Vorliegen eines groben Missver­hält­nisses bei Überteuerung von 90 %

Für die Neuverhandlung des Falls wies der Bundes­ge­richtshof darauf hin, dass ein grobes Missverhältnis im Rahmen von Grund­s­tücks­ge­schäften dann vorliegt, wenn der Kaufpreis 90 % über dem Wert des Grundstücks liegt. Ob dies hier der Fall war, habe das Oberlan­des­gericht unter Berück­sich­tigung eines vom Käufer eingereichten Privat­gut­achtens, aus dem sich ein Wert der Wohnung von 61.000 EUR ergab, erneut prüfen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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