03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ein Fenster eines sanierungsbedürftigen Altbaus aus der Stadt Zittau im Jahre 2021.

Dokument-Nr. 34553

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Urteil05.07.2024BundesgerichtshofV ZR 241/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 908Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 908
  • NJW-RR 2024, 1137Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1137
  • NZM 2024, 823Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 823
  • WuM 2024, 556Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 556
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil01.02.2023, 95b C 43/22
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil11.10.2023, 25 S 25/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.07.2024

Zulässige Delegation der Auftragsvergabe an WEG-Verwalter zwecks Sanierung von AußenfensternVoraussetzung ist grundlegende Entscheidung über die Vornahme der Arbeiten durch Wohnungs­ei­gentümer

Die Wohnungs­ei­gentümer können den WEG-Verwalter mit der Auftragsvergabe zwecks Sanierung der Außenfenster betrauen, wenn sie selbst die grundlegende Entscheidung über die Vornahme der Arbeiten getroffen haben und der Verwalter lediglich über die Ausführung entscheiden soll. Ein verbindlicher Entscheidungs­maßstab für den Verwalter muss nicht vorliegen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnei­gen­tums­anlage im Bergischen Land mussten die Außenfenster erneuert werden. Ein entsprechender Beschluss durch die Wohnungs­ei­gentümer lag vor, als die Verwalterin im Juni 2022 durch Beschluss dazu ermächtigt wurde, die Erneuerung der Fensteranlagen zu beauftragen. Dabei wurde ihr aufgegeben, dass die Erneuerung nach Dringlichkeit erfolgen, vorab drei Angebote eingeholt werden und die Fenster der Optik der bisherigen Fensteranlage entsprechen sollen. Zudem wurde das jährliche Budget für 2022 mit 35.000 € begrenzt. Gegen den Beschluss wurde Anfech­tungsklage erhoben.

Amtsgericht wies Anfech­tungsklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wuppertal die Anfech­tungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Denn jenseits der Vorgaben für die Optik sei die Verwalterin in ihrer Entscheidung über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Fenster im Hinblick auf Materialauswahl und die anzusetzenden Kosten vollkommen frei. Dies sei unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Bundes­ge­richtshof bejaht Wirksamkeit des Beschlusses zur Delegation der Auftragsvergabe

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Beschluss über die Delegation der Auftragsvergabe an die Verwalterin entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei damit wirksam. Die Wohnungs­ei­gentümer haben die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instand­set­zungs­a­r­beiten und zu deren Finanzierung selbst getroffen. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen haben sie ohne weiteres auf die Verwalterin delegieren können.

Kein Erfordernis der Vorgabe eines verbindlichen Entschei­dungs­maßstabs

Seit dem neuen Wohnei­gen­tumsrecht haben die Wohnungs­ei­gentümer nunmehr die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemein­schaft­lichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren, so der Bundes­ge­richtshofs. Geht es um eine Erhal­tungs­maßnahme sei für eine wirksame Delegation aber erforderlich, dass die Wohnungs­ei­gentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Es sei nicht erforderlich, dass für den Verwalter ein verbindlicher Entschei­dungs­maßstab vorgegeben wird. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Verwalter bei der Beauftragung das Gebot der Wirtschaft­lichkeit beachten muss.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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