21.11.2024
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Dokument-Nr. 34390

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Urteil19.04.2024BundesgerichtshofV ZR 167/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 802Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 802
  • MDR 2024, 1041Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 1041
  • NJW-RR 2024, 1017Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1017
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil11.11.2019, 290a C 171/18
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil05.07.2023, 25 S 127/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.04.2024

BGH: Wohnungs­ei­gentümer kann Beklagten wegen Änderungen des Wohnei­gen­tums­rechts auswechselnKlage auf Erstellung der Jahres­a­b­rechnung gegen Verwalter, anstatt nunmehr Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Hat ein Wohnungs­ei­gentümer vor Änderung des Wohnei­gen­tums­rechts im Dezember 2020 Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahres­a­b­rechnung erhoben, kann er seine Klage gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft umstellen. Nach neuem Recht ist die Klage nämlich nur noch gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu richten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhob ein Wohnungs­ei­gentümer vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung für 2016. Das Amtsgericht wies die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Im Rahmen der Berufungs­ver­handlung vor dem Landgericht Düsseldorf änderte sich im Dezember 2020 das Wohnei­gen­tumsrecht dahingehend, dass Klagen auf Erstellung der Jahres­a­b­rechnung nunmehr gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu richten sind. Der Kläger erklärte daher einen Parteiwechsel, deren Zustimmung die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verweigerte. Das Landgericht hielt die Verweigerung der Zustimmung für rechts­miss­bräuchlich. Nachfolgend hatte der Bundes­ge­richtshof über den Parteiwechsel zu entscheiden.

Zulässigkeit des Parteiwechsels wegen Änderung des Wohnei­gen­tums­rechts

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Möchte der Kläger in der Berufungs­instanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vornehmen, sei dafür grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden und des neuen Beklagten erforderlich. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Verweigerung der Zustimmung rechts­miss­bräuchlich ist. So liege der Fall hier. Hat ein Wohnungs­ei­gentümer vor dem 1. Dezember 2020 Klage auf Erstellung der Jahres­a­b­rechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungs­ver­fahrens eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, sei deren Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel regelmäßig rechts­miss­bräuchlich.

Kein schutzwürdiges Interesse der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft auf Klageabweisung

Zwar sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in der ersten Instanz nicht förmlich beteiligt gewesen, so der Bundes­ge­richtshof. Sie habe aber wegen der engen Verbindung mit dem Rechtsstreit kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Klage abgewiesen wird mit der Folge, dass es einen neuen Prozesses bedarf, in dem dieselben Tat- und Rechtsfragen erneut behandelt werden müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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